ErwGr. 44

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

Der Wiedereinspeisung oder Nutzung des Methans vor Ort oder der Weiterleitung des Methans an einen Markt sollte gegenüber dem Ausblasen oder Abfackeln immer der Vorzug gegeben werden. Betreiber, die Methan ausblasen, sollten gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, dass die Wiedereinspeisung, die Nutzung vor Ort, die Lagerung zur späteren Nutzung, die Weiterleitung des Methans an einen Markt oder das Abfackeln nicht möglich war, und Betreiber, die Methan abfackeln, sollten gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, dass die Wiedereinspeisung, die Nutzung vor Ort, die Lagerung zur späteren Nutzung oder die Weiterleitung des Methans an einen Markt nicht möglich war.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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