ErwGr. 46

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

Methanemissionen aus inaktiven Bohrlöchern, vorübergehend verfüllten Bohrlöchern sowie dauerhaft verfüllten und aufgegebenen Bohrlöchern stellen eine Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt dar. Deshalb sollten die Überwachungspflichten, einschließlich Quantifizierung und — sofern solche Drucküberwachungsvorrichtungen vorhanden sind — Drucküberwachung, und die Berichterstattungspflichten weiterhin gelten und die betreffenden Bohrlöcher und Bohrungsstandorte dauerhaft verfüllt, wieder zurückgebaut oder saniert werden. In solchen Fällen sollte den Mitgliedstaaten insbesondere bei der Erstellung von Bestandsverzeichnissen und — sofern kein Verantwortlicher ermittelt werden kann — der Meldung von Methanemissionen und der Erstellung von Emissionsminderungsplänen innerhalb klarer Fristen eine vorrangige Rolle zukommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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