ErwGr. 10

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

Im Allgemeinen ist es am effizientesten, Infrastrukturen über Erlöse zu finanzieren, die bei den Nutzern der jeweiligen Infrastruktur erzielt werden, und Quersubventionen zu vermeiden. Darüber hinaus wären Quersubventionen bei regulierten Vermögenswerten nicht mit dem allgemeinen Grundsatz kostenorientierter Netzentgelte vereinbar. In Ausnahmesituationen könnten Quersubventionen jedoch zu gesellschaftlichen Vorteilen führen, insbesondere in den frühen Phasen der Netzentwicklung, in denen im Vergleich zur technischen Kapazität nur wenig Kapazität gebucht wird und bedeutende Unsicherheit hinsichtlich des Zeitpunkts herrscht, zu dem sich die Kapazitätsnachfrage einstellen wird. Quersubventionen könnten daher dazu beitragen, für angemessene und vorhersehbare Netzentgelte für die ersten Netznutzer zu sorgen und die Risiken von Investitionen von Netzbetreibern zu verringern, wodurch sie zu einem Investitionsklima beitragen könnten, das die Dekarbonisierungsziele der Union unterstützt. Als Alternative zu den erwarteten höheren Netzentgelten, die andernfalls den frühen Wasserstoffnetznutzern in Rechnung gestellt werden müssten, sollte es Wasserstoffnetzbetreibern möglich sein, die Kosten für den Netzausbau über einen Zeitraum zu verteilen, indem die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen können, dass künftige Nutzer anhand einer intertemporalen Kostenverteilung einen Teil der anfänglichen Kosten übernehmen. Eine solche intertemporale Kostenverteilung sowie die dieser zugrunde liegende Methodik und die ihr zugrunde liegenden Merkmale sollten von der Regulierungsbehörde genehmigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diesen Mechanismus durch Maßnahmen zur Deckung des finanziellen Risikos von Wasserstoffnetzbetreibern, etwa eine staatliche Garantie, zu ergänzen, sofern diese mit Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Einklang stehen. Ist die Finanzierung der Netze durch Netzzugangsentgelte, die von den Netznutzern gezahlt werden, nicht tragfähig, sollte die Regulierungsbehörde unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben, Finanztransfers zwischen getrennten regulierten Dienstleistungen von Erdgas- und Wasserstoffnetzen zuzulassen. Kosten im Zusammenhang mit Durchführbarkeitsstudien hinsichtlich der Umstellung der Erdgasnetze auf Wasserstoff sollten nicht als Quersubventionen betrachtet werden. Quersubventionen sollten nicht von Netznutzern in anderen Mitgliedstaaten finanziert werden, und Finanzmittel für Quersubventionen sollten daher nur an Ausspeisepunkten für Endkunden innerhalb desselben Mitgliedstaats eingeholt werden. Da Quersubventionen nur im Ausnahmefall genutzt werden, sollte darüber hinaus sichergestellt werden, dass sie verhältnismäßig, transparent und zeitlich befristet sind und unter Regulierungsaufsicht festgesetzt werden, wobei dies der Kommission und der durch die Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) errichteten Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zu melden ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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