REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)
Die Eskalation der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine hat seit Februar 2022 zu einem Rückgang der Erdgaslieferungen aus diesem Land geführt, wobei die Erträge aus dem Verkauf von Erdgas zur Finanzierung des Krieges Russlands an der Grenze zur Union verwendet wurden. So kamen insbesondere die Erdgasströme über Rohrleitungen aus Russland durch Belarus und über die Nord-Stream-1-Pipeline zum Stillstand, und die Erdgaslieferungen durch die Ukraine gingen stetig zurück, was die Energieversorgungssicherheit in der Union insgesamt ernsthaft gefährdet hat. Diese als Waffe eingesetzte Reduzierung der Erdgaslieferungen und die Marktmanipulation in Form vorsätzlicher Unterbrechungen der Erdgasströme haben Schwachstellen und Abhängigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten offengelegt, die eindeutig das Potenzial haben, ihre wesentlichen internationalen Sicherheitsinteressen unmittelbar und ernsthaft zu beeinträchtigen. Überdies kann Erdgas erfahrungsgemäß genutzt werden, um die Energiemärkte als Waffe einzusetzen und zu manipulieren, z. B. durch das Horten von Kapazitäten in der Gasinfrastruktur zum Nachteil der wesentlichen internationalen Sicherheitsinteressen der Union. Zwecks Abmilderung der Auswirkungen solcher Vorkommnisse im aktuellen Kontext sowie in der Zukunft sollten die Mitgliedstaaten ausnahmsweise angemessene Maßnahmen ergreifen können, um vorübergehend Kapazitätsgebote einzelner Netznutzer an Einspeisepunkten und an LNG-Terminals für Lieferungen aus der Russischen Föderation und Belarus ex ante zu begrenzen, wenn dies zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und derjenigen der Union erforderlich ist, wobei auch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, die Versorgungssicherheit in der Union sicherzustellen. Solche befristeten Maßnahmen sollten in begründeten Fällen verlängert werden können. Diese Möglichkeit sollte nur in Bezug auf die Russische Föderation und Belarus bestehen, damit die Mitgliedstaaten mit angemessenen Maßnahmen auf jegliche aus dieser Lage hervorgehende Bedrohung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und derjenigen der Union reagieren können, indem sie beispielsweise — unter anderem durch frühzeitige Maßnahmen im Einklang mit den REPowerEU-Zielen — ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland schrittweise beenden. Derartige Begrenzungen sollten den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten nicht zuwiderlaufen und mit Artikel XXI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens im Einklang stehen. Vor der Anwendung derartiger Begrenzungen sollten die Mitgliedstaaten die Kommission und, soweit diese von diesen Begrenzungen betroffen sein könnten, andere Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland konsultieren und die Lage in den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern, insbesondere hinsichtlich der Versorgungssicherheit, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten den potenziellen Auswirkungen ihrer Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten gebührend Rechnung tragen und insbesondere den Grundsatz der Energiesolidarität — auch im Hinblick auf die Sicherstellung der Versorgungssicherheit — achten, wenn sie die Angemessenheit und die Tragweite einer geplanten Begrenzung bewerten.
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