REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)
Einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung stützen sich auf die mit der Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates (35) zur Reaktion auf den Krieg Russlands gegen die Ukraine und die anschließende Erdgasversorgungskrise eingeführten Krisenmaßnahmen. Während mit der Verordnung (EU) 2022/2576 auf eine unmittelbare schwerwiegende Erdgasversorgungskrise reagiert wurde, wobei unter anderem vom geltenden ständigen Rahmenwerk abgewichen wurde, zielt die vorliegende Verordnung darauf ab, einige der Krisenmaßnahmen in dauerhafte Merkmale des Erdgasmarkts umzuwandeln. Dies betrifft insbesondere den Mechanismus für die Nachfragebündelung und gemeinsame Beschaffung von Erdgas, Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von LNG-Anlagen und Erdgasspeichern sowie zusätzliche Solidaritätsmaßnahmen im Falle eines Erdgasnotstands. Die Umsetzung dieser dauerhaften Merkmale des Erdgasmarkts erfordert allerdings Zeit, unter anderem aufgrund der notwendigen Ausschreibungsverfahren für den ständigen Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas, die nicht vor Ende 2024 abgeschlossen sein werden. Darüber hinaus dürften die Risiken im Zusammenhang mit der Erdgasversorgung in der Union das ganze Jahr 2024 über weiterbestehen. Um ausreichend Zeit für die Vorbereitungsphase für diese Maßnahmen einzuräumen und Überschneidungen mit den durch die Verordnung (EU) 2022/2576 eingeführten Maßnahmen zu vermeiden, sollten die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung daher erst ab dem 1. Januar 2025 gelten. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Einrichtung und Auswahl eines Dienstleisters, der Aufgaben im Rahmen des Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas wahrnimmt, sollten ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten, damit sichergestellt ist, dass der Mechanismus ab dem Tag, an dem die Verordnung (EU) 2022/2576 ausläuft, einsatzbereit ist.
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