Mit dieser Verordnung werden
a)nichtdiskriminierende Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgas- und Wasserstoffnetzen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler Märkte festgelegt, um das reibungslose Funktionieren der Binnenmärkte für Erdgas und Wasserstoff sicherzustellen und zur Flexibilität des Energiesystems beizutragen, und
b)das Entstehen und der Betrieb reibungslos funktionierender und transparenter Erdgas- und Wasserstoffmärkte mit einem hohen Grad an Versorgungssicherheit gefördert und Mechanismen zur Harmonisierung der Regeln über den Netzzugang für den grenzüberschreitenden Handel mit Erdgas und Wasserstoff geschaffen.
Die in Absatz 1 genannten Ziele umfassen Folgendes:
a)die Festlegung von harmonisierten Grundsätzen für die Netzentgelte für den Zugang zum Erdgasnetz mit Ausnahme der Erdgasspeicheranlagen oder für die bei der Berechnung der Netzentgelte zugrunde zulegenden Methoden,
b)die Einrichtung von Dienstleistungen für den Zugang Dritter und harmonisierte Grundsätze für die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement,
c)die Festlegung der Transparenzanforderungen, Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen und Ausgleichsentgelten sowie die Erleichterung des Kapazitätshandels.
Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des Artikels 34 Absatz 5 nur für die Erdgas- und Wasserstoffspeicheranlagen gemäß Artikel 33 Absatz 3 oder Absatz 4 oder Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1788.
Die Mitgliedstaaten können in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1788 eine Rechtspersönlichkeit oder Stelle einrichten, die eine oder mehrere der normalerweise dem Fernleitungsnetzbetreiber oder dem Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber zugewiesenen Funktionen übernimmt, der die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen hat. Diese Rechtspersönlichkeit oder Stelle unterliegt der Zertifizierung gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung sowie der Benennung gemäß Artikel 71 der Richtlinie (EU) 2024/1788.
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung in der Union erlassen, indem sichergestellt wird, dass der Binnenmarkt für Erdgas reibungslos und ununterbrochen funktioniert, indem außerordentliche Maßnahmen für den Fall ermöglicht werden, dass der Markt die nachgefragten Erdgaslieferungen nicht mehr bereitstellen kann, wozu auch als letztes Mittel anzuwendende Solidaritätsmaßnahmen gehören, und indem eine klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten und der Union sowohl bei der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Störungen der Gasversorgung vorgesehen werden. Mit dieser Verordnung werden auch im Geiste der Solidarität transparente Mechanismen für die Koordinierung der Planung für, und für die Reaktion auf, Notfälle auf einzelstaatlicher Ebene, auf regionaler Ebene und auf Unionsebene geschaffen“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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