Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „reguliertes Anlagevermögen“ das Netzanlagevermögen eines Fernleitungsnetzbetreibers, Verteilernetzbetreibers, Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers oder Wasserstoffverteilernetzbetreibers, das die für die Erbringung regulierter Netzdienstleistungen genutzten Netzbetriebsmittel umfasst, die bei der Berechnung der netzbezogenen Dienstleistungserlöse berücksichtigt werden; 2. „Fernleitung“ Fernleitung im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 3. „Transportvertrag“ einen Vertrag, den der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Wasserstoffnetzbetreiber mit einem Netznutzer im Hinblick auf die Durchführung von Transportdienstleistungen für Erdgas oder Wasserstoff geschlossen hat; 4. „Kapazität“ den maximalen Lastfluss, der in Norm-Kubikmetern pro Zeiteinheit oder in Energieeinheiten pro Zeiteinheit ausgedrückt wird, auf den der Netznutzer gemäß den Bestimmungen des Transportvertrags Anspruch hat; 5. „nicht genutzte Kapazität“ eine verbindliche Kapazität, die ein Netznutzer im Rahmen eines Transportvertrags zwar erworben, aber zum Zeitpunkt des vertraglich festgelegten Fristablaufs nicht nominiert hat; 6. „Engpassmanagement“ das Management des Kapazitätsportfolios des Fernleitungsnetzbetreibers zur optimalen und maximalen Nutzung der technischen Kapazität und zur rechtzeitigen Feststellung künftiger Engpass- und Sättigungsstellen; 7. „Sekundärmarkt“ den Markt für die auf andere Weise als auf dem Primärmarkt gehandelte Kapazität; 8. „Nominierung“ die Meldung seitens des Netznutzers des tatsächlichen Lastflusses, den der Netznutzer in das Netz einspeisen oder aus diesem ausspeisen will, an den Fernleitungsnetzbetreiber, die einer solchen Einspeisung bzw.
Ausspeisung vorausgeht; 9. „Renominierung“ die im Anschluss an eine Nominierung erfolgende Meldung einer korrigierten Nominierung; 10. „Netzintegrität“ jedwede Situation, in der der Druck und die Qualität des Erdgases oder Wasserstoffs innerhalb der Mindest- und Höchstgrenzen bleiben, sodass der Transport von Erdgas oder Wasserstoff technisch gewährleistet ist; 11. „Ausgleichsperiode“ den Zeitraum, innerhalb dessen jeder Netznutzer die Entnahme einer in Energieeinheiten ausgedrückten Menge an Erdgas oder Wasserstoff durch die Einspeisung der gleichen Menge an Erdgas bzw.
Wasserstoff gemäß dem Netzkodex ausgleichen muss; 12. „Netznutzer“ einen Netznutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 60 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 13. „unterbrechbare Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffnetzbetreiber in Bezug auf unterbrechbare Kapazität anbietet; 14. „unterbrechbare Kapazität“ die Erdgas- bzw.
Wasserstofffernleitungskapazität, die von dem Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls dem Verteilernetzbetreiber oder von dem Wasserstoffnetzbetreiber gemäß den im Transportvertrag festgelegten Bedingungen unterbrochen werden kann; 15. „langfristige Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffnetzbetreiber für eine Dauer von einem Jahr oder mehr anbietet; 16. „kurzfristige Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffnetzbetreiber für eine Dauer von weniger als einem Jahr anbietet; 17. „verbindliche Kapazität“ die Erdgas- und Wasserstofffernleitungs- oder -verteilernetzkapazität, die von dem Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls dem Verteilernetzbetreiber oder von dem Wasserstoffnetzbetreiber vertraglich als nicht unterbrechbare Kapazität zugesichert wurde; 18. „verbindliche Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffnetzbetreiber in Bezug auf verbindliche Kapazität anbietet; 19. „technische Kapazität“ die verbindliche Höchstkapazität, die den Netznutzern unter Berücksichtigung der Netzintegrität und der betrieblichen Anforderungen des Fernleitungsnetzbetreibers oder gegebenenfalls des Verteilernetzbetreibers oder des Wasserstoffnetzbetreibers angeboten werden kann; 20. „vertraglich vereinbarte Kapazität“ die Kapazität, die einem Netznutzer durch einen Transportvertrag zugewiesen wurde; 21. „verfügbare Kapazität“ den Teil der technischen Kapazität, die nicht zugewiesen wurde und dem Netz zu einem bestimmten Zeitpunkt noch zur Verfügung steht; 22. „vertraglich bedingter Engpass“ eine Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach verbindlicher Kapazität die technische Kapazität übersteigt; 23. „Primärmarkt“ den Markt für die vom Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls vom Verteilernetzbetreiber oder vom Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber direkt gehandelte Kapazität; 24. „physischer Engpass“ eine Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach tatsächlichen Lieferungen die technische Kapazität zu einem bestimmten Zeitpunkt übersteigt; 25. „Kapazität einer LNG-Anlage“ die Kapazität einer LNG-Anlage zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung, vorübergehenden Speicherung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas und entsprechende Hilfsdienste; 26. „Volumen“ die Menge an Erdgas bzw.
Wasserstoff, zu deren Speicherung der Nutzer einer Speicheranlage berechtigt ist; 27. „Ausspeicherleistung“ die Rate, mit der der Speichernutzer zur Ausspeisung von Erdgas oder Wasserstoff aus der Erdgasspeicheranlage bzw.
Wasserstoffspeicheranlage berechtigt ist; 28. „Einspeicherleistung“ die Rate, mit der der Nutzer einer Speicheranlage zur Einspeisung von Erdgas oder Wasserstoff in die Erdgasspeicheranlage bzw.
Wasserstoffspeicheranlage berechtigt ist; 29. „Speicherkapazität“ eine beliebige Kombination von Volumen, Einspeicherleistung und Ausspeicherleistung; 30. „Einspeise-/Ausspeisesystem“ ein Einspeise-/Ausspeisesystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 57 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 31. „Bilanzierungszone“ eine Bilanzierungszone im Sinne des Artikels 2 Nummer 58 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 32. „virtueller Handelspunkt“ einen virtuellen Handelspunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 59 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 33. „Einspeisepunkt“ einen Einspeisepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 61 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 34. „Ausspeisepunkt“ einen Ausspeisepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 62 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 35. „bedingte Kapazität“ verbindliche Kapazität, die mit transparenten und vorab festgelegten Bedingungen für den Zugang zu und vom virtuellen Handelspunkt oder für eine beschränkte Zuordenbarkeit verbunden ist; 36. „Zuordenbarkeit“ die freie Kombination jedweder Einspeisekapazität mit jedweder Ausspeisekapazität oder umgekehrt; 37. „zulässige Erlöse“ die Summe der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen und Systemdienstleistungen des Fernleitungsnetzbetreibers für einen bestimmten Zeitraum innerhalb einer bestimmten Regulierungsperiode, auf die dieser Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze Anspruch hat und die im Einklang mit Artikel 78 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1788 festgelegt werden; 38. „Zielerlöse“ die Summe der gemäß den Grundsätzen nach Artikel 17 Absatz 1 berechneten erwarteten Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen und der erwarteten Erlöse aus Systemdienstleistungen des Fernleitungsnetzbetreibers für einen bestimmten Zeitraum innerhalb einer bestimmten Regulierungsperiode in einem Regulierungssystem mit Preisobergrenze; 39. „neue Infrastruktur“ eine Infrastruktur, die nicht vor dem 4.
August 2003 fertiggestellt wurde; 40. „Erdgas“ Erdgas im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 41. „erneuerbares Gas“ erneuerbares Gas im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 42. „Erdgassystem“ ein Erdgassystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 43. „Wasserstoffsystem“ ein Wasserstoffsystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 44. „Wasserstoffspeicheranlage“ eine Wasserstoffspeicheranlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 45. „Betreiber einer Wasserstoffspeicheranlage“ einen Betreiber einer Wasserstoffspeicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 46. „Wasserstoffterminal“ ein Wasserstoffterminal im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 47. „Betreiber eines Wasserstoffterminals“ einen Betreiber eines Wasserstoffterminals im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 48. „Wasserstoffqualität“ Wasserstoffqualität im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 49. „kohlenstoffarmer Wasserstoff“ kohlenstoffarmen Wasserstoff im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 50. „kohlenstoffarmes Gas“ kohlenstoffarmes Gas im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 51. „Fernleitungsnetzbetreiber“ einen Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 52. „vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 53. „Verteilung“ Verteilung im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 54. „Verteilernetzbetreiber“ einen Verteilernetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 55. „Wasserstoffnetz“ ein Wasserstoffnetz im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 56. „Wasserstofftransport“ Wasserstofftransport im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 57. „Wasserstofffernleitungsnetz“ ein Wasserstofffernleitungsnetz im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 58. „Wasserstoffverteilernetz“ ein Wasserstoffverteilernetz im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 59. „Wasserstoffnetzbetreiber“ einen Wasserstoffnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 60. „Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber“ einen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 61. „Wasserstoffverteilernetzbetreiber“ einen Wasserstoffverteilernetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 62. „Versorgung“ bzw. „Lieferung“ Versorgung bzw.
Lieferung im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 63. „Erdgasspeicheranlage“ eine Erdgasspeicheranlage für Erdgas im Sinne des Artikels 2 Nummer 31 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 64. „Betreiber einer Erdgasspeicheranlage“ einen Betreiber einer Erdgasspeicheranlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 65. „LNG-Anlage“ eine LNG-Anlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 66. „Betreiber einer LNG-Anlage“ einen Betreiber einer LNG-Anlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 67. „Netz“ ein Netz im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 68. „Hilfsdienste“ Hilfsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 69. „Verbindungsleitung“ eine Verbindungsleitung im Sinne des Artikels 2 Nummer 39 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 70. „Wasserstoffverbindungsleitung“ eine Wasserstoffverbindungsleitung im Sinne des Artikels 2 Nummer 40 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 71. „Netzbenutzer“ einen Netzbenutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 46 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 72. „Kunde“ einen Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 47 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 73. „Endkunde“ einen Endkunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 50 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 74. „Großhändler“ einen Großhändler im Sinne des Artikels 2 Nummer 51 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 75. „Kontrolle“ Kontrolle im Sinne des Artikels 2 Nummer 55 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 76. „langfristiger Vertrag“ einen langfristigen Vertrag im Sinne des Artikels 2 Nummer 56 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 77. „Kopplungspunkt“ einen Kopplungspunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 63 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 78. „virtueller Kopplungspunkt“ einen virtuellen Kopplungspunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 64 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 79. „Marktteilnehmer“ einen Marktteilnehmer im Sinne des Artikels 2 Nummer 65 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 80. „Interoperabilität“ Interoperabilität im Sinne des Artikels 2 Nummer 71 der Richtlinie (EU) 2024/1788; 81. „Energieeffizienz an erster Stelle“ das „energy efficiency first-Prinzip“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (37); 82. „Umwidmung“ eine Umwidmung im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2022/869; 83. „vertikal integriertes Unternehmen“ ein vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 43 der Richtlinie (EU) 2024/1788.
(2)Die die Fernleitung betreffenden Begriffsbestimmungen in Absatz 1 Nummern 4 bis 24 gelten analog für Speicheranlagen und LNG-Anlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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