(1)Erbringt ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber oder ein Wasserstoffnetzbetreiber regulierte Dienstleistungen für Erdgas, Wasserstoff oder Strom, hält er die Vorschriften für die Entflechtung der Rechnungslegung gemäß Artikel 75 der Richtlinie (EU) 2024/1788 und Artikel 56 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) ein und trennt sein reguliertes Anlagevermögen nach Erdgas, Wasserstoff oder Strom.
Durch dieses getrennte regulierte Anlagevermögen wird Folgendes sichergestellt: a) Erlöse, die durch die Erbringung bestimmter regulierter Dienstleistungen erzielt wurden, können nur genutzt werden, um die Kapital- und Betriebskosten zu decken, die mit Vermögenswerten verbunden sind, die Teil des regulierten Anlagevermögens sind, mit dem die regulierten Dienstleistungen erbracht wurden; b) wenn Vermögenswerte auf ein anderes reguliertes Anlagevermögen übertragen werden, wird ihr Wert ermittelt, und zwar auf der Grundlage einer Prüfung und Genehmigung durch die Regulierungsbehörde und auf eine solche Weise, dass keine Quersubventionen erfolgen.
(2)Ein Mitgliedstaat gestattet keine Finanztransfers zwischen den gemäß Absatz 1 getrennten regulierten Dienstleistungen.
(3)Die Mitgliedstaaten können Wasserstoffnetzbetreibern gestatten, die Deckung der Wasserstoffnetzkosten durch Netzzugangsentgelte über einen gewissen Zeitraum zu verteilen, um sicherzustellen, dass künftige Nutzer sich angemessen an den anfänglichen Kosten der Entwicklung des Wasserstoffnetzes beteiligen.
Eine solche intertemporale Kostenverteilung sowie die dieser zugrunde liegende Methodik unterliegen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen — etwa in Form einer staatlichen Garantie — ergreifen, um das finanzielle Risiko für Wasserstoffnetzbetreiber abzusichern, das mit der sich aus der Anwendung der intertemporalen Kostenverteilung ergebenden anfänglichen Kostendeckungslücke verbunden ist, sofern diese Maßnahmen mit Artikel 107 AEUV im Einklang stehen.
(4)Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat Finanztransfers zwischen den gemäß Absatz 1 getrennten regulierten Dienstleistungen gestatten, sofern die Regulierungsbehörde festgestellt hat, dass die Finanzierung betreffender Netze über Netzzugangsentgelte, die nur von den jeweiligen Netznutzern gezahlt werden, nicht tragfähig ist.
Bei ihrer Prüfung berücksichtigt die Regulierungsbehörde unter anderem den Wert der prognostizierten Finanztransfers, die sich daraus ergebende Quersubventionierung zwischen den Nutzern der jeweiligen Netze und die Kosteneffizienz dieser Finanztransfers.
Für Finanztransfers im Sinne dieses Absatzes gelten folgende Bedingungen: a) Alle für den Finanztransfer erforderlichen Erlöse werden als gesondertes Entgelt eingeholt. b) Das gesonderte Entgelt wird nur an Ausspeisepunkten für Endkunden in demselben Mitgliedstaat erhoben, in dem sich auch der Empfänger des Finanztransfers befindet. c) Das gesonderte Entgelt und der Finanztransfer oder die ihrer Berechnung zugrunde liegenden Methoden werden vor ihrem Inkrafttreten von der Regulierungsbehörde genehmigt. d) Das genehmigte gesonderte Entgelt und der genehmigte Finanztransfer sowie die Methoden, wenn auch solche genehmigt werden, werden spätestens dreißig Tage vor dem Zeitpunkt ihrer Umsetzung veröffentlicht. e) Der Mitgliedstaat hat die Kommission und ACER davon in Kenntnis gesetzt, dass er Finanztransfers genehmigt hat.
(5)Die Regulierungsbehörde kann einen Finanztransfer und das gesonderte Entgelt gemäß Absatz 4 genehmigen, wenn a) Netzzugangsentgelte bei den Nutzern des regulierten Anlagevermögens erhoben werden, das von dem Finanztransfer profitiert; b) die Summe der Finanztransfers und der Erlöse durch Netzzugangsentgelte nicht höher ist als die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse; c) ein Finanztransfer für einen befristeten Zeitraum genehmigt wird und dieser Zeitraum nicht länger ist als ein Drittel des verbleibenden Abschreibungszeitraums der betreffenden Infrastruktur.
(6)ACER richtet spätestens zum 5.
August 2025 Empfehlungen bezüglich der Methoden für die Bestimmung der intertemporalen Kostenverteilung an Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und Regulierungsbehörden.
ACER aktualisiert die in Unterabsatz 1 genannten Empfehlungen mindestens alle zwei Jahre.
ACER kann zu den Methoden Empfehlungen an Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und Regulierungsbehörden in Bezug auf Folgendes abgeben: a) die Bestimmung des Werts der Vermögenswerte, die in ein anderes reguliertes Anlagevermögen übertragen werden, sowie die Zuordnung der daraus gegebenenfalls resultierenden Gewinne und Verluste; b) die Berechnung der Höhe und der maximalen Dauer des Finanztransfers und des gesonderten Entgelts; c) die Kriterien für die Zuweisung von Beiträgen zu dem gesonderten Entgelt bei den Endkunden, die Anschluss an das regulierte Anlagevermögen haben.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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