(1)Die Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und Erdgasspeicheranlagen a) stellen sicher, dass sie allen Netznutzern Dienstleistungen, die die Marktnachfrage befriedigen, nichtdiskriminierend anbieten; bieten Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen oder Erdgasspeicheranlagen verschiedenen Kunden dieselbe Dienstleistung an, so legen sie dabei gleichwertige vertragliche Bedingungen zugrunde; b) bieten Dienstleistungen an, die mit der Nutzung der verbundenen Erdgastransportnetze und Wasserstofftransportnetze kompatibel sind, und erleichtern den Zugang durch die Zusammenarbeit mit dem Fernleitungsnetzbetreiber oder Wasserstoffnetzbetreiber; und c) veröffentlichen innerhalb eines zeitlichen Rahmens, der mit den vertretbaren kommerziellen Erfordernissen der Nutzer von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals oder Wasserstoffspeicheranlagen vereinbar ist, relevante Informationen, insbesondere Daten über die Nutzung und die Verfügbarkeit der Dienstleistungen, wobei diese Veröffentlichung von der Regulierungsbehörde überwacht wird.
(2)Die Betreiber von Erdgasspeicheranlagen und Wasserstoffspeicheranlagen a) stellen sowohl verbindliche als auch unterbrechbare Dienstleistungen für den Zugang Dritter bereit; der Preis der unterbrechbaren Kapazität spiegelt die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung wider; b) bieten den Speicheranlagennutzern sowohl lang- als auch kurzfristige Dienstleistungen an; c) bieten den Speicheranlagennutzern hinsichtlich der Speicherkapazität sowohl kombinierte als auch einzelne Dienstleistungen an.
(3)Die Betreiber von LNG-Anlagen bieten den Nutzern der LNG-Anlage sowohl kombinierte als auch einzelne Dienstleistungen innerhalb der LNG-Anlage an, je nach den von den Nutzern der LNG-Anlage geäußerten Bedürfnissen.
(4)Verträge für LNG-Anlagen und Erdgasspeicheranlagen sowie Verträge für Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals dürfen nicht zu willkürlich höheren Entgelten führen, wenn sie a) mit unüblichen Anfangsterminen außerhalb eines Gasjahres unterzeichnet werden oder b) mit einer kürzeren Laufzeit als der eines Standardvertrags auf Jahresbasis unterzeichnet werden.
(5)Wenn angezeigt, können Dienstleistungen für den Zugang Dritter unter dem Vorbehalt angemessener Garantien der Netznutzer bezüglich ihrer Kreditwürdigkeit erbracht werden. Diese Garantien dürfen keine ungerechtfertigten Marktzugangshemmnisse darstellen und müssen nichtdiskriminierend, transparent und verhältnismäßig sein.
(6)Vertragliche Begrenzungen der erforderlichen Mindestkapazität von LNG-Anlagen oder Wasserstoffterminals und Erdgas- oder Wasserstoffspeicheranlagen müssen durch technische Sachzwänge begründet sein und kleineren Speichernutzern den Zugang zu Speicherdienstleistungen ermöglichen.
(7)Die Absätze 1 bis 6 berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um vorübergehend für einen bestimmten und in gerechtfertigten Fällen verlängerbaren Zeitraum LNG-Einfuhren aus der Russischen Föderation und Belarus einzuschränken, indem sie Kapazitätsgebote durch einen einzelnen Netznutzer oder die Bereitstellung von Kapazitäten von LNG-Anlagen an einen einzelnen Netznutzer für Einfuhren aus der Russischen Föderation oder Belarus begrenzen, wenn dies zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und derjenigen der Union erforderlich ist und sofern diese Maßnahmen a) das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes und die grenzüberschreitenden Erdgasströme zwischen Mitgliedstaaten nicht übermäßig stören und die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht untergraben; b) mit dem Grundsatz der Energiesolidarität vereinbar sind; c) im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union und der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern getroffen werden. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Versorgungssicherheit der Union sicherzustellen, können die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 ergriffenen Maßnahmen darauf abzielen, die LNG-Lieferungen zu diversifizieren, um die Abhängigkeit von Erdgas aus Russland schrittweise zu beenden, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese Maßnahmen zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und jener der Union erforderlich sind. Bevor der betreffende Mitgliedstaat über eine Maßnahme nach Unterabsatz 1 entscheidet, konsultiert er die Kommission und — soweit sie von der jeweiligen Maßnahme betroffen sein könnten — andere Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft, Drittländer, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Lage in diesen Mitgliedstaaten und Drittländern sowie etwaigen diesbezüglichen Bedenken dieser Mitgliedstaaten oder Drittländer oder der Kommission weitestgehend Rechnung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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