Art. 9 – Bewertung der Marktnachfrage in Bezug auf erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas durch Betreiber von LNG-Anlagen und Erdgasspeicheranlagen

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

Die Betreiber von LNG-Anlagen und Erdgasspeicheranlagen bewerten mindestens alle zwei Jahre die Marktnachfrage im Hinblick auf neue Investitionen, die es ermöglichen, erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas, einschließlich Wasserstoffverbindungen wie flüssigen Ammoniaks und flüssiger organischer Wasserstoffträger, in den Anlagen zu nutzen. Die Betreiber unterrichten die zuständigen Regulierungsbehörden über das Ergebnis der Bewertung der Marktnachfrage. Bei der Planung neuer Investitionen bewerten die Betreiber von LNG-Anlagen und Erdgasspeicheranlagen die Marktnachfrage im Hinblick auf die Erleichterung der Nutzung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas in ihren Anlagen und berücksichtigen dabei die Versorgungssicherheit. Die Betreiber von LNG-Anlagen und Erdgasspeicheranlagen veröffentlichen alle Pläne hinsichtlich neuer Investitionen, die die Nutzung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas in ihren Anlagen ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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