(1)Den Marktteilnehmern wird die größtmögliche Kapazität von Erdgasspeicheranlagen, LNG-Anlagen, Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals zur Verfügung gestellt, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten Netzbetrieb geachtet wird.
(2)Die Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Erdgasspeicheranlagen veröffentlichen nichtdiskriminierende, transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen und setzten diese um; diese müssen a) angemessene ökonomische Signale für die effiziente und maximale Nutzung der Kapazität geben und Investitionen in neue Infrastruktur erleichtern; b) die Kompatibilität mit den Marktmechanismen einschließlich Spotmärkten und „Trading Hubs“ sicherstellen und gleichzeitig flexibel sowie in der Lage sein, sich einem geänderten Marktumfeld anzupassen; und c) mit den angeschlossenen Netzzugangssystemen kompatibel sein.
(3)Verträge über LNG-Terminals, Wasserstoffterminals sowie Wasserstoff- und Erdgasspeicheranlagen enthalten Maßnahmen zur Vermeidung des Hortens von Kapazität, wobei im Falle vertraglich bedingter Engpässe folgende Grundsätze zu beachten sind: a) Der Anlagenbetreiber bietet ungenutzte Kapazität unverzüglich auf dem Primärmarkt an; im Falle von Erdgasspeicheranlagen erfolgt dies zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität; b) Nutzer können ihre vertraglich vereinbarte Kapazität auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen; c) die Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und Erdgasspeicheranlagen sorgen einzeln oder gemeinsam mit anderen derartigen Betreibern dafür, dass bis zum 5. Februar 2026 eine transparente, nichtdiskriminierende Buchungsplattform für Nutzer von LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und Erdgasspeicheranlagen zur Verfügung steht, über die diese Nutzer ihre vertraglich vereinbarte Kapazität gemäß Buchstabe b auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen können.
(1)ENTSO (Strom) und das in Artikel 57 der Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) genannte Europäische Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber (ENNOH) entwerfen für Vorhaben auf der Unionsliste, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, d und f sowie Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, kohärente sektorspezifische Methoden, einschließlich des in Absatz 10 dieses Artikels genannten Netz- und Marktmodells, für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Methoden werden gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt, müssen auf gemeinsamen Annahmen beruhen, die einen Vergleich von Vorhaben ermöglichen, und müssen mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sowie mit den in Anhang IV festgelegten Regeln und Indikatoren im Einklang stehen.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Methoden kommen bei der Ausarbeitung aller späteren unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne zur Anwendung, die von ENTSO (Strom) gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/943 oder von ENNOH gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 erstellt werden.
Bis zum 24.
April 2023 veröffentlicht ENTSO (Strom) seinen Entwurf für die kohärente sektorspezifische Methode und legt ihn den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur vor, nachdem er im Rahmen des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Konsultationsprozesses die Beiträge der einschlägigen Interessenträger eingeholt hat.
Jede von ENTSO (Gas) bis zum 1.
September 2024 ausgearbeitete Methode für eine energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse für Wasserstoff wird nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren genehmigt.
Bis zum 1.
Dezember 2025 veröffentlicht ENNOH seinen Entwurf für die kohärente sektorspezifische Methode und legt ihn den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur vor, nachdem es im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1789 die Beiträge der einschlägigen Interessenträger eingeholt hat.
(2)Bevor ENTSO (Strom) und ENNOH den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur gemäß Absatz 1 ihre jeweiligen Entwürfe der Methoden übermitteln, veröffentlichen sie einen vorläufigen Entwurf der Methoden, führen ein umfassendes Konsultationsverfahren durch und holen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und zumindest der Organisationen ein, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich der gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 gegründeten Europäischen Organisation für Verteilernetzbetreiber in der Union (im Folgenden ‚EU-VNBO‘), der auf den Märkten für Strom, Erdgas und Wasserstoff tätigen Verbände, der Interessenträger in den Bereichen Wärme und Kälte, CO2-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung, der unabhängige Aggregatoren, Laststeuerungsbetreiber, an Energieeffizienzlösungen beteiligten Organisationen, Energieverbraucherverbände, Vertreter der Zivilgesellschaft und, wenn dies als angemessen erachtet wird, der nationalen Regulierungsbehörden und anderen nationalen Behörden.
Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des vorläufigen Entwurfs der Methoden gemäß Unterabsatz 1 kann jeder in diesem Unterabsatz genannte Interessenträger eine Empfehlung abgeben.
Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) eingesetzte Europäische Wissenschaftliche Beirat für Klimawandel kann von sich aus eine Stellungnahme zu den Entwürfen der Methoden vorlegen.
Gegebenenfalls übermitteln die Mitgliedstaaten und die in Unterabsatz 1 genannten Interessenträger ihre Empfehlungen und machen sie öffentlich zugänglich, und der Europäische Wissenschaftliche Beirat für Klimawandel übermittelt seine Stellungnahme der Agentur und gegebenenfalls ENTSO (STROM) oder ENNOH und macht diese öffentlich zugänglich.
Der Konsultationsprozess ist offen, rechtzeitig und transparent.
ENTSO (Strom) und ENNOH erarbeiten einen Bericht über den Konsultationsprozess und veröffentlichen diesen.
ENTSO (Strom) und ENNOH begründen, wenn sie die Empfehlungen der Mitgliedstaaten oder der Interessenträger sowie der nationalen Behörden oder die Stellungnahme des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel nicht oder nur teilweise berücksichtigt haben.
(3)Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs der Methoden sowie der Beiträge aus der Konsultation und des Berichts über die Konsultation übermittelt die Agentur ENTSO (Strom) und ENNOH eine Stellungnahme.
Die Agentur übermittelt ihre Stellungnahme ENTSO (Strom) und ENNOH sowie den Mitgliedstaaten und der Kommission und veröffentlicht sie auf ihrer Website.
(4)Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs der Methoden können die Mitgliedstaaten ENTSO (Strom) und ENNOH sowie der Kommission ihre Stellungnahmen übermitteln.
Um die Konsultation zu erleichtern, kann die Kommission spezielle Sitzungen der Gruppen einberufen, um die Entwürfe der Methoden zu erörtern.
(5)Spätestens drei Monate nach Eingang der Stellungnahmen der Agentur und der Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 3 und 4 passen ENTSO (Strom) und ENNOH ihre Methoden so an, dass die Stellungnahmen der Agentur und der Mitgliedstaaten vollumfänglich berücksichtigt werden, und übermitteln sie zusammen mit der Stellungnahme der Agentur der Kommission zur Genehmigung.
Die Kommission erlässt ihren Beschluss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Methoden durch ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH.
(6)Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung durch die Kommission gemäß Absatz 5 veröffentlichen ENTSO (Strom) und ENNOH ihre Methoden auf ihren Websites.
Sie veröffentlichen die entsprechenden Input-Daten und andere relevante Netz-, Lastfluss- und Marktdaten in ausreichend genauer Form vorbehaltlich der Einschränkungen nach nationalem Recht und einschlägigen Vertraulichkeitsvereinbarungen.
Die Kommission und die Agentur stellen sicher, dass sie und jedwede Partei, die in ihrem Auftrag auf der Grundlage dieser Daten analytische Arbeiten durchführt, die übermittelten Daten vertraulich behandeln.
(7)Die Methoden werden nach dem in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Verfahren regelmäßig aktualisiert und verbessert.
Insbesondere werden sie nach Vorlage des Energiemarkt- und -Netzmodells gemäß Absatz 10 geändert.
Die Agentur kann auf eigene Initiative oder aufgrund eines hinreichend begründeten Ersuchens nationaler Regulierungsbehörden oder Interessenträger und nach einer förmlichen Konsultation der Organisationen, die alle in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten relevanten Interessenträger vertreten, sowie der Kommission solche Aktualisierungen und Verbesserungen unter Vorlage einer Begründung und eines Zeitplans anfordern.
Die Agentur veröffentlicht die Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörden oder Interessenträger und alle einschlägigen geschäftlich nicht sensiblen Dokumente im Zusammenhang mit einem Ersuchen der Agentur um Aktualisierung oder Verbesserung.
(8)Für Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben c und e sowie Nummern 2, 4 und 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, stellt die Kommission die Entwicklung von Methoden für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene sicher.
Diese Methoden müssen in Bezug auf Nutzen und Kosten mit den von ENTSO (Strom) und von ENNOH entwickelten Methoden vereinbar sein.
Die Agentur fördert mit Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden die Kohärenz dieser Methoden mit den von ENTSO (Strom) und von ENNOH ausgearbeiteten Methoden.
Die Methoden werden auf transparente Weise entwickelt, einschließlich einer umfassenden Konsultation der Mitgliedstaaten und aller relevanten Interessenträger.
(9)Alle drei Jahre legt die Agentur eine Reihe von Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für den Vergleich der Investitionskosten pro Einheit bei vergleichbaren, unter die Energieinfrastrukturkategorien in Anhang II fallenden Vorhaben fest und veröffentlicht diese.
Die Vorhabenträger stellen den nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur die angeforderten Daten zur Verfügung.
Die Agentur veröffentlicht die ersten Indikatoren für die in Anhang II Nummern 1, 2 und 3 genannten Infrastrukturkategorien bis zum 24.
April 2023, soweit Daten für die Berechnung robuster Indikatoren und Referenzwerte verfügbar sind.
Die Referenzwerte können von ENTSO (Strom) und von ENNOH für die für spätere unionsweite zehnjährige Netzentwicklungspläne durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen verwendet werden.
Die Agentur veröffentlicht die ersten Indikatoren für die in Anhang II Nummern 4 und 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien bis zum 24.
April 2025.
(10)Bis zum 31.
Oktober 2025 legen ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und ENNOH nach einer umfassenden Konsultation der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Interessenträger gemeinsam der Kommission und der Agentur ein kohärentes und schrittweise integriertes Modell vor, bei dem Kohärenz zwischen den sektorspezifischen Methoden sichergestellt ist, die auf gemeinsamen Annahmen beruhen, und das sowohl Stromübertragungs- als auch Erdgas- und Wasserstofffernleitungsinfrastruktur sowie Erdgasspeicheranlagen, verflüssigtes Gas und Elektrolyseure umfasst und dabei die in Anhang I genannten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und Gebiete abdeckt, die nach den in Anhang V festgelegten Grundsätzen festgelegt wurden.
(11)Das in Absatz 10 genannte Modell berücksichtigt mindestens die Verflechtungen der jeweiligen Branchen in allen Phasen der Infrastrukturplanung und umfasst insbesondere Szenarien, Technologien und Raumauflösung, die Ermittlung von Infrastrukturlücken, vor allem in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten, sowie die Bewertung von Vorhaben.
(12)Nach der Genehmigung des in Absatz 10 genannten Modells durch die Kommission nach dem in den Absätzen 1 bis 5 dargelegten Verfahren wird es in die in Absatz 1 genannten Methoden aufgenommen, die entsprechend geändert werden.
(13)Das Modell und die kohärenten sektorspezifischen Kosten-Nutzen-Methoden werden nach dem Verfahren gemäß Absatz 7 mindestens alle fünf Jahre, beginnend mit ihrer Genehmigung gemäß Absatz 10, und, falls erforderlich, häufiger aktualisiert.
(14)Bis zum 1.
Januar 2027 gilt dieser Artikel vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1789.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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