(1)Wenn die Kommission die Mitteilung über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers oder Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers nach Artikel 71 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 erhalten hat, prüft sie diese Mitteilung unmittelbar nach ihrem Eingang. Die Kommission übermittelt der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde innerhalb von 50 Arbeitstagen nach dem Datum des Eingangs der Mitteilung ihre Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit mit Artikel 71 Absatz 2 bzw. Artikel 72 sowie je nach Fall mit Artikel 60 der Richtlinie (EU) 2024/1788 bei Fernleitungsnetzbetreibern bzw. mit Artikel 68 der genannten Richtlinie bei Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern. Für die Erarbeitung ihrer in Unterabsatz 1 genannten Stellungnahme kann die Kommission die Standpunkte von ACER zur Entscheidung der Regulierungsbehörde einholen. In diesem Fall verlängert sich die in Unterabsatz 1 genannte Frist von 50 Arbeitstagen um weitere 50 Arbeitstage. Legt die Kommission innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Stellungnahme vor, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.
(2)Innerhalb eines Zeitraums von 50 Arbeitstagen nach Eingang einer Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 1 trifft die Regulierungsbehörde ihre endgültige Entscheidung bezüglich der Zertifizierung des Fernleitungsnetzbetreibers oder Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers, wobei sie die Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich berücksichtigt. Die Entscheidung wird zusammen mit der Stellungnahme der Kommission veröffentlicht.
(3)Die Regulierungsbehörden oder die Kommission können zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Fernleitungsnetzbetreibern, Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern oder Unternehmen, die eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, die Vorlage sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel relevanten Informationen verlangen.
(4)Die Regulierungsbehörden und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
(5)Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 80 zu erlassen, um zur Ergänzung dieser Verordnung Leitlinien bereitzustellen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegt werden.
(6)Hat die Kommission eine Meldung über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Artikel 60 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2024/1788 erhalten, so trifft sie eine Entscheidung zu der Zertifizierung. Die Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission nach.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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