Art. 17 – Entgelte für den Netzzugang

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Die von den Regulierungsbehörden gemäß Artikel 78 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1788 genehmigten Netzentgelte oder Methoden zu ihrer Berechnung, die die Fernleitungsnetzbetreiber anwenden, sowie die gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Richtlinie veröffentlichten Netzentgelte müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzintegrität und deren Verbesserung Rechnung tragen und die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene Investitionsrendite umfassen. Die Netzentgelte oder die Methoden zu ihrer Berechnung werden auf nichtdiskriminierende Weise angewandt. Die Netzentgelte können auch mittels marktorientierter Verfahren wie Versteigerungen festgelegt werden, vorausgesetzt, dass diese Verfahren und die damit verbundenen Erlöse von der Regulierungsbehörde genehmigt werden. Die Netzentgelte oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen den effizienten Erdgashandel und Wettbewerb erleichtern, während sie gleichzeitig Quersubventionen zwischen den Netznutzern vermeiden und Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Fernleitungsnetze bieten. Die Netzentgelte für die Netznutzer sind nichtdiskriminierend und werden pro Einspeisepunkt in das Fernleitungsnetz oder pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz getrennt voneinander festgelegt. Kostenverteilungsmechanismen und Ratenfestlegungsmethoden bezüglich der Einspeise- und Ausspeisepunkte werden von den Regulierungsbehörden gebilligt. Die Regulierungsbehörden stellen sicher, dass keine Netzentgelte auf der Grundlage von Vertragspfaden berechnet werden.
(2)Durch die Netzentgelte für den Netzzugang darf weder die Marktliquidität eingeschränkt noch der Handel über die Grenzen verschiedener Fernleitungsnetze hinweg verzerrt werden. Hemmen Unterschiede der Netzentgeltstrukturen trotz des Artikels 78 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1788 den Handel zwischen Fernleitungsnetzen, so arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen nationalen Behörden aktiv auf die Konvergenz der Netzentgeltstrukturen und der Entgelterhebungsgrundsätze hin.
(3)Bis zum 31. Dezember 2025 kann die Regulierungsbehörde einen Nachlass von bis zu 100 % auf kapazitätsbasierte Fernleitungs- und Verteilungsentgelte an Einspeise- und Ausspeisepunkten von unterirdischen Erdgasspeicheranlagen und an Einspeisepunkten von LNG-Anlagen gewähren, sofern und soweit eine derartige Speicheranlage, die mit mehr als einem Fernleitungs- oder Verteilernetz verbunden ist, nicht als Alternative zu einem Kopplungspunkt genutzt wird. Ab dem 1. Januar 2026 kann die Regulierungsbehörde einen Nachlass von bis zu 100 % auf kapazitätsbasierte Fernleitungs- und Verteilungsentgelte an Einspeise- und Ausspeisepunkten von unterirdischen Erdgasspeicheranlagen und an Einspeisepunkten von LNG-Anlagen gewähren, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen. Die Regulierungsbehörde überprüft diesen Entgeltnachlass und seinen Beitrag zur Versorgungssicherheit in jeder Regulierungsperiode im Rahmen der regelmäßigen Konsultationen, die im Einklang mit dem gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d angenommenen Netzkodex durchgeführt werden.
(4)Die Regulierungsbehörden können angrenzende Einspeise-/Ausspeisesysteme zusammenführen, um eine vollständige oder teilweise regionale Integration zu ermöglichen, bei der die Netzentgelte an den Kopplungspunkten zwischen den jeweiligen Einspeise-/Ausspeisesystemen abgeschafft werden können. Nach den von den Regulierungsbehörden oder Fernleitungsnetzbetreibern durchgeführten öffentlichen Konsultationen können die Regulierungsbehörden ein gemeinsames Netzentgelt und einen wirksamen Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern für die Umverteilung der Kosten aufgrund der Abschaffung der Kopplungspunkte genehmigen.
(5)Mitgliedstaaten mit mehr als einem verbundenen Einspeise-/Ausspeisesystem oder mehr als einem Netzbetreiber innerhalb eines Einspeise-/Ausspeisesystems können ein einheitliches Netzentgelt einführen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Netznutzer zu schaffen, sofern ein Netzplan genehmigt wurde und ein Ausgleichsmechanismus zwischen den Netzbetreibern eingeführt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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