Art. 15 – Zertifizierung von Erdgasspeicheranlagenbetreibern

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Betreiber von Erdgasspeicheranlagen, einschließlich jedes Betreibers von Erdgasspeicheranlagen, der von einem Fernleitungsnetzbetreiber kontrolliert wird, von der Regulierungsbehörde oder von einer vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 benannten zuständigen Behörde (im Folgenden jeweils „Zertifizierungsbehörde“) nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren zertifiziert wird.
Dieser Artikel gilt auch für Betreiber von Erdgasspeicheranlagen, die von Fernleitungsnetzbetreibern kontrolliert werden, die gemäß der Richtlinie 2009/73/EG oder (EU) 2024/1788 zertifiziert sind.
(2)Bis zum 1.
Februar 2023 oder binnen 150 Arbeitstagen nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 9 erstellt die Zertifizierungsbehörde den Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung in Bezug auf Betreiber von Erdgasspeicheranlagen, die unterirdische Erdgasspeicheranlagen mit einer Kapazität von mehr als 3,5 TWh betreiben, unabhängig von der Anzahl der Betreiber von Erdgasspeicheranlagen, deren gesamte Erdgasspeicheranlagen am 31.
März 2021 und am 31.
März 2022 einen Füllstand von durchschnittlich weniger als 30 % ihrer maximalen Kapazität aufwiesen.
Für die in Unterabsatz 1 genannten Betreiber von Erdgasspeicheranlagen bemüht sich die Zertifizierungsbehörde nach besten Kräften, vor dem 1.
November 2022 einen Entwurf für eine Entscheidung über die Zertifizierung zu erstellen.
In Bezug auf alle nicht in Unterabsatz 1 genannten Betreiber von Erdgasspeicheranlagen erstellt die Zertifizierungsbehörde den Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung bis zum 2.
Januar 2024 oder innerhalb von 18 Monaten nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 8 oder 9.
(3)Bei der Prüfung des Risikos für die Energieversorgungssicherheit in der Union berücksichtigt die Zertifizierungsbehörde alle Risiken für die Erdgasversorgungssicherheit auf unionsweiter, nationaler oder regionaler Ebene sowie jede Minderung solcher Risiken, die unter anderem zurückzuführen sind auf: a) Eigentums-, Liefer- oder sonstige Geschäftsbeziehungen, die negative Auswirkungen auf die Anreize und die Fähigkeit des Erdgasspeicheranlagenbetreibers, die unterirdische Gasspeicheranlage zu befüllen, haben könnten; b) die Rechte und Pflichten der Union gegenüber einem Drittland, die aus dem Völkerrecht erwachsen, einschließlich Vereinbarungen mit einem oder mehreren Drittländern, denen die Union als Vertragspartei angehört und durch die die Energieversorgungssicherheit geregelt werden; c) die Rechte und Pflichten der betroffenen Mitgliedstaaten gegenüber einem Drittland, die aus von den betroffenen Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittländern geschlossenen Vereinbarungen erwachsen, soweit diese Vereinbarungen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen; oder d) andere besondere Gegebenheiten und Umstände im Einzelfall.
(4)Wenn die Zertifizierungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass eine Person, die den Erdgasspeicheranlagenbetreiber direkt oder indirekt kontrolliert oder Rechte an einem Erdgasspeicheranlagenbetreiber ausübt, die Energieversorgungssicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaats gefährden könnte, verweigert die Zertifizierungsbehörde die Zertifizierung.
Stattdessen kann die Zertifizierungsbehörde eine Entscheidung zur Zertifizierung unter Bedingungen erlassen, mit denen gewährleistet wird, dass alle Risiken, die negative Auswirkungen auf die Befüllung der unterirdischen Erdgasspeicheranlagen haben könnten, ausreichend gemindert werden, sofern die Durchführbarkeit der Bedingungen durch eine wirksame Umsetzung und Überwachung vollständig gewährleistet werden kann.
Zu solchen Bedingungen kann insbesondere die Anforderung gehören, dass der Eigentümer oder Betreiber der Erdgasspeicheranlage die Verwaltung der Speicheranlage übertragen muss.
(5)Gelangt die Zertifizierungsbehörde zu dem Schluss, dass die Risiken für die Erdgasversorgung nicht durch Bedingungen gemäß Absatz 4, einschließlich der Bedingung, dass der Eigentümer oder Betreiber der Erdgasspeicheranlage die Verwaltung der Erdgasspeicheranlage übertragen muss, begrenzt werden können, und verweigert sie daher die Zertifizierung, so a) verpflichtet sie den Eigentümer oder Betreiber der Erdgasspeicheranlage oder jede sonstige Person, die ihrer Ansicht nach die Energieversorgungssicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaats gefährden könnte, ihre Anteile oder Rechte am Eigentum der Erdgasspeicheranlage oder des Erdgasspeicheranlagenbetreibers zu veräußern, und setzt eine Frist für diese Veräußerung; b) ordnet sie, soweit angemessen, vorübergehende Maßnahmen an, um sicherzustellen, dass eine solche Person so lange keine Kontrolle über diesen Eigentümer oder Betreiber der Erdgasspeicheranlage und keine Rechte an diesem ausüben kann, bis die Anteile oder Rechte veräußert sind; und c) stellt im Einklang mit nationalem Recht geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung.
(6)Die Zertifizierungsbehörde übermittelt der Kommission unverzüglich den Entwurf ihrer Entscheidung über die Zertifizierung zusammen mit allen relevanten Informationen.
Die Kommission übermittelt der Zertifizierungsbehörde binnen 25 Arbeitstagen nach der Übermittlung eine Stellungnahme zum Entwurf der Entscheidung über die Zertifizierung.
Die Zertifizierungsbehörde trägt der Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich Rechnung.
(7)Die Zertifizierungsbehörde erlässt die Entscheidung über die Zertifizierung binnen 25 Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission.
(8)Vor der Inbetriebnahme einer neu gebauten unterirdischen Erdgasspeicheranlage muss der Erdgasspeicheranlagenbetreiber gemäß den Absätzen 1 bis 7 zertifiziert werden.
Der Erdgasspeicheranlagenbetreiber teilt der Zertifizierungsbehörde seine Absicht zur Inbetriebnahme der Erdgasspeicheranlage mit.
(9)Die Betreiber von Erdgasspeicheranlagen teilen der betreffenden Zertifizierungsbehörde alle geplanten Transaktionen mit, die eine Neubewertung ihrer Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 erforderlich machen würden.
(10)Die Zertifizierungsbehörden überwachen kontinuierlich die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 durch die Betreiber von Erdgasspeicheranlagen.
Unter folgenden Umständen leiten sie zur Neubeurteilung der Einhaltung der Anforderungen erneut ein Zertifizierungsverfahren ein: a) bei Erhalt einer Mitteilung eines Erdgasspeicheranlagenbetreibers gemäß den Absätzen 8 oder 9; b) aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine geplante Änderung hinsichtlich der Rechte an oder der Einflussnahme auf einen Erdgasspeicheranlagenbetreiber zu einem Verstoß gegen die Anforderungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 führen könnte; c) auf entsprechend begründeten Antrag der Kommission.
(11)Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Weiterbetrieb der unterirdischen Erdgasspeicheranlagen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet sicher zu stellen.
Diese unterirdischen Erdgasspeicheranlagen dürfen den Betrieb nur im Falle nicht erfüllter technischer Anforderungen und Sicherheitsanforderungen einstellen oder wenn die Zertifizierungsbehörde nach der Durchführung einer Bewertung sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Verbunds der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (im Folgenden „ENTSO (Gas)“) zu dem Schluss kommt, dass eine solche Einstellung des Betriebs die Erdgasversorgungssicherheit auf Unionsebene oder nationaler Ebene nicht beeinträchtigen würde.
Soweit angemessen, sind geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, wenn eine Einstellung des Betriebs nicht gestattet wird.
(12)Die Kommission kann Leitlinien zur Anwendung dieses Artikels erlassen.
(13)Dieser Artikel gilt nicht für die für Speicherung genutzten Teile von LNG-Anlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 15 REG_2024_1789 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 15 REG_2024_1789 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.