Art. 18 – Netzentgeltnachlässe für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Bei der Netzentgeltfestsetzung wird für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas ein Nachlass in Bezug auf Folgendes gewährt: a) Einspeisepunkte aus Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas; b) kapazitätsbasierte Fernleitungsnetzentgelte an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Erdgasspeicheranlagen, außer wenn eine entsprechende Speicheranlage an mehr als ein Fernleitungs- oder Verteilernetz angeschlossen ist und als Alternative zu einem Kopplungspunkt genutzt wird.
Der Nachlass gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a für die jeweiligen kapazitätsbasierten Netzentgelte ist auf 100 % festzusetzen, um die Einspeisung von erneuerbarem Gas zu fördern, und in Bezug auf kohlenstoffarmes Gas auf 75 % festzusetzen.
Der Nachlass gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b wird in den Mitgliedstaaten, in denen das erneuerbare Gas oder das kohlenstoffarme Gas erstmals in das Netz eingespeist wurden, auf 100 % festgesetzt.
(2)Einzelheiten zu den gemäß Absatz 1 dieses Artikels gewährten Nachlässen können im Netzkodex zu Netzentgeltstrukturen gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festgelegt werden.
(3)Bis zum 5.
August 2029 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission die in den Absätzen 1 und 4 festgelegte Höhe der Nachlässe.
Die Kommission erstellt einen Bericht mit einem Überblick über die Umsetzung dieser Nachlässe und bewertet, ob die Höhe dieser Nachlässe vor dem Hintergrund aktueller Marktentwicklungen noch angemessen ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels festgelegte Höhe der Nachlässe zu ändern.
(4)Ab dem 5.
August 2025 erhalten die Netznutzer vom Fernleitungsnetzbetreiber auf das kapazitätsbasierte Netzentgelt einen Nachlass in Höhe von 100 % für erneuerbares Gas und von 75 % für kohlenstoffarmes Gas an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten, wenn sie dem betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber zuvor einen Nachhaltigkeitsnachweis auf der Grundlage eines gültigen Nachhaltigkeitszertifikats vorlegen, das gemäß den Artikeln 29 und 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für erneuerbares Gas ausgestellt wurde und in der in Artikel 31a der genannten Richtlinie angeführten Unionsdatenbank registriert ist, und für kohlenstoffarmes Gas auf der Grundlage eines gültigen Zertifikats, das gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1788 ausgestellt wurde.
In Bezug auf den Nachlass gemäß Unterabsatz 1 gilt: a) die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den Nachlass nur für den kürzestmöglichen Weg — bezogen auf die Grenzübergänge zwischen dem Ort, an dem die spezifische Erklärung über den Nachhaltigkeitsnachweis auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 genannten Zertifikats erstmals in der Uniondatenbank registriert wurde, und dem Ort, an dem diese als eingelöst gestrichen wurde — zu gewähren, sofern der Nachlass nicht für einen möglichen Auktionsaufschlag gilt; b) die Fernleitungsnetzbetreiber legen der einschlägigen Regulierungsbehörde Informationen zu den tatsächlichen und erwarteten Mengen an erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas sowie zu den Auswirkungen der Anwendung des Netzentgeltnachlasses auf ihre Erlöse vor, und die Regulierungsbehörden überwachen und bewerten die Auswirkungen des Nachlasses auf die Stabilität der Netzentgelte; c) wenn sich die Erlöse eines Fernleitungsnetzbetreibers aus diesen besonderen Netzentgelten aufgrund der Anwendung des Nachlasses um 10 % verringern, verhandeln der betroffene und alle benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber über einen Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern; d) weitere für die Umsetzung des Nachlasses für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas erforderliche Einzelheiten, wie die Berechnung der förderfähigen Kapazität, auf die der Nachlass angewandt wird, und die erforderlichen Verfahren, werden in einem gemäß Artikel 71 erlassenen Netzkodex festgelegt.
Die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber vereinbaren innerhalb von drei Jahren, nachdem sich ihre Erlöse aus besonderen Netzentgelten gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes um 10 % verringert haben, einen Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern.
Wird in diesem Zeitraum keine Einigung erzielt, so entscheiden die zuständigen Regulierungsbehörden binnen zwei weiterer Jahre gemeinsam über einen geeigneten Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern.
Erzielen die Regulierungsbehörden keine Einigung, so findet Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/942 Anwendung.
Können sich die Regulierungsbehörden nicht binnen zwei Jahren einigen oder stellen sie einen entsprechenden gemeinsamen Antrag, so trifft ACER eine Einzelfallentscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942.
(5)Abweichend von den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels können die Regulierungsbehörden beschließen, Nachlässe nicht anzuwenden oder niedrigere Nachlässe als die in den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels festgelegten Nachlässe festzulegen, sofern eine solche Abweichung mit den allgemeinen Netzentgeltgrundsätzen gemäß Artikel 17 und insbesondere mit dem Grundsatz der Kostenorientierung im Einklang steht und wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a) die Abweichung ist für den effizienten Betrieb des Fernleitungsnetzes erforderlich, um einen stabilen Finanzrahmen für bestehende Investitionen sicherzustellen oder unangemessene Quersubventionen, Verzerrungen des grenzüberschreitenden Handels oder einen unwirksamen Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern zu vermeiden; b) die Anwendung von Nachlässen gemäß den Absätzen 1 und 4 ist aufgrund der Fortschritte bei der Einführung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas in dem betreffenden Mitgliedstaat oder des Bestehens alternativer Fördermechanismen für den Ausbau der Nutzung von erneuerbarem Gas oder kohlenstoffarmem Gas nicht erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 18 REG_2024_1789 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 18 REG_2024_1789 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.