Art. 20 – Verbindliche Kapazität für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas im Fernleitungsnetz

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Die Fernleitungsnetzbetreiber gewährleisten verbindliche Kapazität für den Zugang der an ihr Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas. Zu diesem Zweck entwickeln die Fernleitungsnetzbetreiber in Zusammenarbeit mit den Verteilernetzbetreibern Verfahren und Regelungen, einschließlich Investitionen, um den Umkehrfluss vom Verteilernetz in das Fernleitungsnetz sicherzustellen. Größeren Investitionen wird im zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1788 Rechnung getragen.
(2)Absatz 1 lässt die Möglichkeit von Fernleitungsnetzbetreibern unberührt, Alternativen zu Investitionen in den Umkehrfluss zu entwickeln, z. B. Lösungen mithilfe intelligenter Netze oder den Anschluss an die Netze anderer Netzbetreiber, einschließlich des direkten Anschlusses von Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas an das Fernleitungsnetz. Der verbindliche Kapazitätenzugang kann auf das Angebot von Kapazitäten beschränkt werden, die betrieblichen Beschränkungen unterliegen, um für die Sicherheit der Infrastrukturen und wirtschaftliche Effizienz zu sorgen. Die Regulierungsbehörde ist dafür verantwortlich, die Bedingungen des Fernleitungsnetzbetreibers für die bedingte Kapazität zu überprüfen und zu genehmigen, und stellt sicher, dass etwaige Beschränkungen der verbindlichen Kapazität oder betriebliche Beschränkungen von Fernleitungsnetzbetreibern auf der Grundlage transparenter, nichtdiskriminierender Verfahren eingeführt werden und keine unangemessenen Hindernisse für den Markteintritt nach sich ziehen. Wenn die Erzeugungsanlage die Kosten im Zusammenhang mit der Gewährleistung verbindlicher Kapazität trägt, wird keine Beschränkung angewandt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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