(1)Zum Zwecke der Erleichterung der kosteneffizienten Integration großer Volumen von Biomethan in das bestehende Erdgasnetz, auch an grenzübergreifenden Kopplungspunkten, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen erlassen oder diese Spezifikationen in einem Netzkodex gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a festlegen, sofern a) diese Anforderungen nicht durch harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder durch Teile dieser Normen erfasst sind; b) die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragt hat, eine harmonisierte Norm für diese Anforderungen auszuarbeiten und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i) der Auftrag der Kommission ist bisher von keiner europäischen Normungsorganisation angenommen worden; ii) die Kommission stellt ungebührliche Verzögerungen bei der Annahme der in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen fest; iii) eine europäische Normungsorganisation hat eine Norm vorgelegt, die nicht vollständig dem Auftrag der Kommission entspricht; oder c) die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschlossen hat, die Fundstellen der harmonisierten Normen, die für diese Anforderungen gelten, oder von Teilen dieser Normen mit Einschränkung beizubehalten oder zu streichen. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts zur Festlegung der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen holt die Kommission frühzeitig die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die gemäß den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union eingerichtet wurden, ein und konsultiert ordnungsgemäß alle einschlägigen Interessenträger. Auf der Grundlage dieser Konsultation arbeitet die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts aus.
(3)Bei Verfahren, die mit gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, wird die Übereinstimmung mit den in gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen angenommen, soweit diese Anforderungen von diesen gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt werden.
(4)Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission diese harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wird die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so hebt die Kommission die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon auf, die dieselben Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels betreffen.
(5)Bei der Festlegung der gemeinsamen Spezifikationen gemäß diesem Artikel berücksichtigt die Kommission weitestmöglich die Sicherheitsanforderungen, die für den sicheren Betrieb des Erdgasnetzes und insbesondere für den sicheren Betrieb der Erdgasspeicheranlagen in der gesamten Union erforderlich sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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