Art. 25 – Organisation von ENTSO (Gas)

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Auf eigene Initiative oder auf begründeten Antrag der Kommission oder von ACER veröffentlicht ENTSO (Gas) jegliche Entwürfe von Änderungen seiner Satzung, der Liste der Mitglieder oder der Geschäftsordnung, einschließlich der Verfahrensvorschriften für die Konsultation anderer Akteure, und übermittelt diese der Kommission und ACER.
(2)Binnen vier Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Unterlagen übermittelt ACER nach einer förmlichen Konsultation der Organisationen, die alle Interessenträger — insbesondere die Netzbenutzer und Kunden — vertreten, der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Änderung der Satzung, zur Mitgliederliste und zur Geschäftsordnung von ENTSO (Gas).
(3)Binnen drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Stellungnahme von ACER gibt die Kommission unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme eine Stellungnahme zum Entwurf der Änderung der Satzung, zur Mitgliederliste und zur Geschäftsordnung von ENTSO (Gas) ab.
(4)Binnen drei Monaten nach Eingang der befürwortenden Stellungnahme der Kommission verabschiedet und veröffentlicht ENTSO (Gas) seine überarbeitete Satzung, Mitgliederliste und Geschäftsordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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