(1)ENTSO (Gas) arbeitet auf Aufforderung durch die Kommission gemäß Artikel 71 Absatz 9 Netzkodizes für die in Artikel 71 Absätze 1 und 2 genannten Bereiche aus.
Der in Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannte Netzkodex wird gemeinsam mit ENNOH entwickelt.
(2)ENTSO (Gas) kann für die in Artikel 71 Absätze 1 und 2 genannten Bereiche Netzkodizes ausarbeiten, um die in Artikel 24 genannten Ziele zu erreichen, soweit diese Netzkodizes nicht die Bereiche betreffen, für die die Kommission eine Aufforderung an ENTSO (Gas) gerichtet hat.
Diese Netzkodizes werden ACER zur Stellungnahme zugeleitet.
Die Stellungnahme wird durch ENTSO (Gas) gebührend berücksichtigt.
(3)ENTSO (Gas) verabschiedet Folgendes: a) gemeinsame netztechnische Instrumente zur Sicherstellung der Koordinierung des Netzbetriebs unter normalen Bedingungen und im Notfall, einschließlich eines gemeinsamen Systems zur Einstufung von Störfällen, und Forschungspläne; b) alle zwei Jahre einen nicht bindenden unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan für Erdgas gemäß Artikel 32 (im Folgenden „unionsweiter Netzentwicklungsplan für Erdgas“); dieser enthält eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots; c) Empfehlungen zur Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zwischen Fernleitungsnetzbetreibern in der Union und in Drittstaaten; d) Empfehlungen an die Fernleitungsnetzbetreiber zu ihrer technischen Zusammenarbeit mit Verteilernetzbetreibern und Wasserstoffnetzbetreibern; e) ein Jahresarbeitsprogramm; f) einen Jahresbericht; g) jährliche Sommer- und Winterversorgungsprognosen; h) bis zum 1.
Januar 2025 und danach alle zwei Jahre mit Blick auf die Erfüllung der Qualitätsanforderungen der verschiedenen Endanwendungen einen Monitoring-Bericht zur Gasqualität, einschließlich der Entwicklungen der Gasqualitätsparameter, der Entwicklungen der Menge und des Volumenanteils des im Erdgasnetz beigemischten Wasserstoffs, Prognosen zur erwarteten Entwicklung von Gasqualitätsparametern und des Volumens des im Erdgasnetz beigemischten Wasserstoffs und der Auswirkungen der Beimischung von Wasserstoff auf die grenzüberschreitenden Ströme, sowie Informationen über Streitfälle im Zusammenhang mit Unterschieden in den Gasqualitätsspezifikationen oder in den Spezifikationen zur Menge der Beimischungen und über die Beilegung dieser Fälle; i) einen Jahresbericht mit Angabe der Menge des in das Erdgasnetz eingespeisten erneuerbaren Gases und kohlenstoffarmen Gases.
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe h genannte Monitoring-Bericht zur Gasqualität bezieht sich auf der Grundlage der von der gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlament und des Rates (39) eingerichteten Organisation für Verteilernetzbetreiber in der Union (im Folgenden „EU-VNBO“) bereitgestellten Informationen für die in diesem Buchstaben genannten Bereiche ferner auf die Entwicklung, soweit dies für das Verteilernetz relevant ist;
(4)Die Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots gemäß Absatz 3 Buchstabe b erstreckt sich auf die Gesamtangemessenheit des Erdgasnetzes zur Deckung des bestehenden und des geplanten Bedarfs an Erdgas im nächsten Fünfjahreszeitraum sowie des für den Zeitraum zwischen fünf und zehn Jahren nach dem Berichtsdatum zu erwartenden Bedarfs.
Diese Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots beruht auf den von den einzelnen Fernleitungsnetzbetreibern aufgestellten Prognosen für die Angemessenheit der jeweiligen nationalen Gasversorgung.
Die Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots umfasst ausdrücklich eine Überwachung der Fortschritte bei der jährlichen Erzeugung von nachhaltigem Biomethan.
Geht sowohl aus der Europäischen Prognose zur Angemessenheit des Angebots als auch aus den endgültigen aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen hervor, dass die jährliche Erzeugung nicht ausreichend voranschreitet oder dass der Erdgasverbrauch angesichts des verfügbaren Potenzials nicht ausreichend zurückgeht, kann die Kommission erforderlichenfalls gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, damit die Ziele der Energieunion erreicht werden.
Der unionsweite Netzentwicklungsplan für Erdgas umfasst die Modellierung des integrierten Netzes, einschließlich der Wasserstoffnetze, die Entwicklung von Szenarien, eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots und eine Bewertung der Belastbarkeit des Netzes.
Mit diesem Plan werden der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und die Integration des Energiesystems gefördert.
(5)Das in Absatz 3 Buchstabe e genannte Jahresarbeitsprogramm enthält eine Auflistung und eine Beschreibung der auszuarbeitenden Netzkodizes, einen Plan für die Koordinierung des Netzbetriebs sowie eine Liste von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die im Laufe des jeweiligen Jahres zu erfolgen haben, und einen vorläufigen Zeitplan.
(6)Die Netzkodizes gelten für grenzüberschreitende Netzangelegenheiten und Angelegenheiten der Marktintegration und berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Netzkodizes aufzustellen, die den grenzüberschreitenden Handel nicht betreffen.
(7)ENTSO (Gas) beobachtet und analysiert die Umsetzung der Netzkodizes und der von der Kommission nach Artikel 71 Absatz 13 oder Artikel 74 angenommenen Leitlinien und deren Wirkung auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration.
ENTSO (Gas) meldet seine Erkenntnisse ACER und nimmt die Ergebnisse der Analyse in den in Absatz 3 Buchstabe f dieses Artikels genannten Jahresbericht auf.
(8)ENTSO (Gas) stellt alle Informationen zur Verfügung, die ACER benötigt, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 27 Absatz 1 zu erfüllen.
(9)ACER überprüft die nationalen zehnjährigen Netzentwicklungspläne unter dem Gesichtspunkt ihrer Kohärenz mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas.
Stellt sie Widersprüche zwischen einem nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplan und dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas fest, empfiehlt sie je nach Sachlage eine Änderung des nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplans oder des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Erdgas.
Wird ein solcher nationaler zehnjähriger Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2024/1788 ausgearbeitet, empfiehlt ACER der jeweiligen zuständigen Regulierungsbehörde, den nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 Absatz 5 der genannten Richtlinie zu ändern und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.
(10)Auf Antrag der Kommission übermittelt ENTSO (Gas) der Kommission seine Stellungnahme zu dem Erlass von Leitlinien nach Artikel 74.
(11)ENTSO (Gas) arbeitet mit dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (im Folgenden „ENTSO (Strom)“) und ENNOH zusammen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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