Art. 27 – Beobachtung von ENTSO (Gas) durch ACER

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)ACER beobachtet die Durchführung der in Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 genannten Aufgaben von ENTSO (Gas) und erstattet der Kommission über ihre Ergebnisse Bericht. ACER beobachtet die Umsetzung folgender Netzkodizes durch ENTSO (Gas): der Netzkodizes, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 entwickelt wurden, und der Netzkodizes, die gemäß Artikel 71 Absätze 1 bis 12 festgelegt, aber von der Kommission nicht gemäß Artikel 71 Absatz 13 angenommen wurden. Falls ENTSO (Gas) keinen solchen Netzkodex umgesetzt hat, fordert ACER ENTSO (Gas) auf, eine ordnungsgemäß begründete Erklärung vorzulegen, warum es dies nicht getan hat. ACER setzt die Kommission von dieser Erklärung in Kenntnis und gibt eine Stellungnahme dazu ab. ACER beobachtet und analysiert die Umsetzung der Netzkodizes und der von der Kommission nach den Artikeln 70, 71, 73 und 74 erlassenen Leitlinien und ihre Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration und der Integration der Energiesysteme sowie auf Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb und das reibungslose Funktionieren des Marktes und erstattet der Kommission Bericht.
(2)ENTSO (Gas) unterbreitet ACER den Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Erdgas, den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms einschließlich der Informationen zum Konsultationsverfahren und der anderen in Artikel 26 Absatz 3 genannten Dokumente zur Stellungnahme. Innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Unterlagen gibt ACER eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme ab und richtet Empfehlungen an ENTSO (Gas) und an die Kommission, falls ihres Erachtens der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Erdgas, die von ENTSO (Gas) vorgelegt wurden, nicht zur Nichtdiskriminierung, zum echten Wettbewerb, zum reibungslosen Funktionieren des Marktes oder zu einem ausreichenden Maß an grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen, die Dritten offen stehen, beiträgt. Die Stellungnahme und die Empfehlungen von ACER werden von ENTSO (Gas) gebührend berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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