Art. 28 – Regulierungsbehörden

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten und der Ausübung ihrer Befugnisse aufgrund dieser Verordnung gewährleisten die Regulierungsbehörden die Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß den Artikeln 70 bis 74 angenommenen Netzkodizes und Leitlinien.
Gegebenenfalls arbeiten sie untereinander, mit der Kommission und mit ACER gemäß Kapitel V der Richtlinie (EU) 2024/1788 zusammen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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