Art. 31 – Regionale Zusammenarbeit der Fernleitungsnetzbetreiber

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Die Fernleitungsnetzbetreiber etablieren innerhalb ENTSO (Gas) eine regionale Zusammenarbeit, um zu den in Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 genannten Aufgaben beizutragen.
(2)Die Fernleitungsnetzbetreiber fördern netztechnische Vereinbarungen, um ein optimales Netzmanagement zu gewährleisten, und fördern die Entwicklung von Energiebörsen, die koordinierte grenzüberschreitende Kapazitätszuweisung durch nichtdiskriminierende marktorientierte Lösungen, wobei sie die spezifischen Vorteile von impliziten Auktionen für kurzfristige Zuweisungen gebührend berücksichtigen, und die Einbeziehung von Mechanismen für den Ausgleich von Mengenabweichungen.
(3)Um die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Ziele zu erreichen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 80 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen das geografische Gebiet, auf das sich die einzelnen Strukturen der regionalen Zusammenarbeit erstrecken, festgelegt ist, wobei bestehenden Strukturen der regionalen Zusammenarbeit Rechnung getragen wird. Jeder Mitgliedstaat kann die Zusammenarbeit in mehr als einem geografischen Gebiet fördern. Zum Zweck der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte konsultiert die Kommission ACER und ENTSO (Gas).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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