(1)Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen ausführliche Informationen über die von ihnen angebotene Kapazität und die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen Bedingungen sowie die technischen Informationen, die die Netznutzer für den wirksamen Netzzugang benötigen.
(2)Zur Sicherstellung transparenter, objektiver, nichtdiskriminierender Netzentgelte und zur Erleichterung einer effizienten Nutzung des Erdgasnetzes veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber oder die zuständigen Regulierungsbehörden angemessen und ausreichend detaillierte Informationen über die Netzentgeltbildung, die entsprechenden Methoden und die Netzentgeltstruktur.
(3)Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen veröffentlicht jeder Fernleitungsnetzbetreiber für alle maßgeblichen Punkte, einschließlich Ein- und Ausspeisepunkte, regelmäßig und kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise im Einklang mit den in Anhang I dargelegten Leitlinien numerische Informationen über die technischen, vertraglich vereinbarten und verfügbaren Kapazitäten.
(4)Die maßgeblichen Punkte eines Fernleitungsnetzes, zu denen Informationen zu veröffentlichen sind, sind von den zuständigen Behörden nach Konsultation der Netznutzer zu genehmigen.
(5)Die Fernleitungsnetzbetreiber machen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen in sinnvoller, quantifizierbar deutlicher, leicht zugänglicher und nichtdiskriminierender Weise bekannt.
(6)Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen ex ante und ex post Informationen über Angebot und Nachfrage auf der Grundlage von Nominierungen und Zuweisungen, Prognosen und tatsächlichen Lastflüssen in das und aus dem Netz. Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass alle diese Informationen veröffentlicht werden. Der Detaillierungsgrad der veröffentlichten Informationen spiegelt die dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegenden Informationen wider. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen die für den Netzausgleich getroffenen Maßnahmen, die dadurch entstandenen Kosten und erzielten Erlöse. Die betroffenen Marktteilnehmer stellen den Fernleitungsnetzbetreibern die in diesem Artikel genannten Daten zur Verfügung.
(7)Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) 2015/703 detaillierte Informationen zur Qualität des in ihren Netzen transportierten Erdgases, die Auswirkungen auf Netznutzer haben könnte.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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