(1)Die Betreiber von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Wasserstoffspeicheranlagen veröffentlichen ausführliche Informationen über alle von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen Bedingungen sowie die technischen Informationen, die die Nutzer von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals für den tatsächlichen Zugang zu den LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals benötigen. Die Regulierungsbehörden können diese Betreiber dazu auffordern, etwaige zusätzliche relevante Informationen für die Netzbenutzer zu veröffentlichen.
(2)Die Betreiber von LNG-Anlagen stellen nutzerfreundliche Instrumente zur Berechnung der Netzentgelte für die verfügbaren Dienstleistungen bereit.
(3)Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen veröffentlichen die Betreiber von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Wasserstoffspeicheranlagen regelmäßig und kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise numerische Informationen über die vertraglich vereinbarten und verfügbaren Kapazitäten von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals.
(4)Die Betreiber von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Wasserstoffspeicheranlagen machen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen in sinnvoller, quantifizierbar deutlicher, leicht zugänglicher und nichtdiskriminierender Weise bekannt.
(5)Die Betreiber von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Wasserstoffspeicheranlagen veröffentlichen Folgendes: die Mengen an Erdgas oder Wasserstoff in den einzelnen LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals oder Gruppen von Speicheranlagen, falls dies der Art entspricht, in der Netzbenutzern der Zugang angeboten wird, die ein- und ausgespeisten Mengen und die verfügbare Kapazität der LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals, und zwar auch für die Anlagen, die vom Zugang Dritter ausgenommen sind. Die Informationen werden auch dem Fernleitungsnetzbetreiber oder — bei Wasserstoffspeicheranlagen und -terminals — dem Wasserstoffnetzbetreiber mitgeteilt, der sie pro Netz oder Teilnetz, die durch die jeweils maßgeblichen Punkte bestimmt werden, in aggregierter Form veröffentlicht. Die Informationen werden mindestens einmal täglich aktualisiert. Ist ein Erdgas- oder Wasserstoffspeicheranlagennutzer der einzige Nutzer einer Erdgas- oder Wasserstoffspeicheranlage, kann der Speicheranlagennutzer bei der Regulierungsbehörde einen begründeten Antrag auf vertrauliche Behandlung der in Unterabsatz 1 genannten Daten stellen. Gelangt die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung insbesondere der Notwendigkeit, die legitimen Interessen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, deren Offenlegung der wirtschaftlichen Gesamtstrategie des Speicheranlagennutzers schaden würde, und das Ziel der Schaffung eines wettbewerbsbestimmten Binnenmarktes für Erdgas und Wasserstoff gegeneinander abzuwägen, zu dem Schluss, dass der Antrag gerechtfertigt ist, kann sie dem Erdgas- oder Wasserstoffspeicheranlagenbetreiber gestatten, die in Unterabsatz 1 genannten Daten für die Dauer von bis zu einem Jahr nicht zu veröffentlichen. Unterabsatz 2 gilt unbeschadet der in Unterabsatz 1 genannten Pflichten, außer wenn die aggregierten Daten mit den individuellen Daten von Erdgas- oder Wasserstoffspeicheranlagen, deren Nichtveröffentlichung die Regulierungsbehörde gestattet hat, identisch sind.
(6)Um für transparente, objektive und nichtdiskriminierende Netzentgelte zu sorgen und die effiziente Nutzung der Infrastrukturen zu erleichtern, veröffentlichen die Betreiber von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Wasserstoffspeicheranlagen oder die zuständigen Regulierungsbehörden ausreichend detaillierte Informationen über die Netzentgeltbildung, die Methoden der Netzentgeltfestlegung und die Netzentgeltstruktur für Infrastrukturen, für die der regulierte Zugang Dritter vorgesehen ist. LNG-Anlagen, die einer Ausnahme gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung, Artikel 22 der Richtlinie 2003/55/EG und Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG unterliegen, und Betreiber von Erdgasspeicheranlagen im Rahmen des Systems für den ausgehandelten Zugang Dritter veröffentlichen Netzentgelte für Infrastrukturen, um ein ausreichendes Maß an Transparenz sicherzustellen. Die Betreiber von LNG-Anlagen und die Betreiber von Erdgasspeicheranlagen veröffentlichen jeweils die nach diesem Artikel erforderlichen Informationen auf transparente, kontinuierliche und nutzerfreundliche Weise auf einer zentralen europäischen Plattform, die von diesen Betreibern unterhalten wird.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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