Art. 35 – Aufbewahrungspflichten für Netz- und Anlagenbetreiber

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

Betreiber von Fernleitungsnetzen, Erdgasspeicheranlagen und LNG-Anlagen bewahren alle Informationen, auf die in den Artikeln 33 und 34 und Anhang I Nummer 3 Bezug genommen wird, für die Dauer von fünf Jahren auf und stellen sie den nationalen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörden und der nationalen Wettbewerbsbehörden, und der Kommission bei Bedarf zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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