Art. 21 – Grenzüberschreitende Koordinierung in Bezug auf die Gasqualität im Erdgasnetz

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten zusammen, um Beschränkungen der grenzüberschreitenden Ströme aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden.
Bei ihrer Zusammenarbeit berücksichtigen die Fernleitungsnetzbetreiber die Merkmale der Anlagen von Erdgasendkunden.
Dieser Artikel gilt nicht für Wasserstoffgemische, bei denen der Gehalt an beigemischten Wasserstoff im Erdgasnetz einen Volumenanteil von 2 % übersteigt.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unterschiedliche technische Spezifikationen, einschließlich Gasqualitätsparametern wie Sauerstoffgehalt und Wasserstoffbeimischung im Erdgasnetz, nicht dazu verwendet werden, grenzüberschreitende Erdgasströme zu beschränken.
Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Wasserstoffgemische im Erdgasnetz an den für die Kunden akzeptablen technischen Spezifikationen ausgerichtet sind.
(3)Kann eine Beschränkung der grenzüberschreitenden Ströme aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität von den betreffenden Fernleitungsnetzbetreibern im normalen Betrieb nicht verhindert werden, so informieren sie unverzüglich die betreffenden Regulierungsbehörden.
Die Informationen müssen eine Beschreibung sowie Gründe zur Rechtfertigung etwaiger von den Fernleitungsnetzbetreibern bereits ergriffener Maßnahmen enthalten.
(4)Die betreffenden Regulierungsbehörden einigen sich innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt der in Absatz 3 genannten Informationen gemeinsam darauf, ob sie die Beschränkung anerkennen.
(5)Bei gemäß Absatz 4 anerkannten Beschränkungen der grenzüberschreitenden Ströme aufgrund von Unterschieden bei der Wasserstoffbeimischung im Erdgasnetz akzeptieren die Fernleitungsnetzbetreiber vorbehaltlich der Absätze 6 bis 13 und nach Abschluss des darin festgelegten Verfahrens an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten im Erdgasnetz Erdgasströme mit einem Wasserstoffanteil.
(6)Erkennen die betreffenden Regulierungsbehörden die Beschränkung gemäß Absatz 4 an, so fordern sie die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber auf, binnen zwölf Monaten ab der Anerkennung der Beschränkung gemäß dem genannten Absatz folgende Maßnahmen in folgender Reihenfolge zu treffen: a) Zusammenarbeit und Entwicklung technisch durchführbarer Optionen ohne Änderung der Spezifikationen für die Gasqualität, z.
B.
Gasflusszusagen und Behandlung des Erdgases, um die anerkannte Beschränkung zu beseitigen, unter Berücksichtigung der Informationen, die von den Endkunden, die direkt an das Erdgasnetz des betreffenden Fernleitungsnetzbetreibers angeschlossen sind, oder von anderen Akteuren, die von diesem Verfahren betroffen sein könnten, bereitgestellt werden; b) gemeinsame Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse zu den technisch durchführbaren Optionen, um wirtschaftlich effiziente Lösungen festzulegen, wobei Kosten und Nutzen nach den Kategorien der betroffenen Parteien aufzuschlüsseln sind; c) Schätzung des für jede potenzielle Option benötigten Umsetzungszeitraums; d) Durchführung einer öffentlichen Konsultation zu den ermittelten durchführbaren Lösungen, insbesondere der betroffenen Endkunden, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind, und Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultation; e) Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags für eine Lösung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung bei den betreffenden Regulierungsbehörden zur Genehmigung und bei den anderen zuständigen nationalen Behörden jedes beteiligten Mitgliedstaats zur Information; der Vorschlag muss auf der Kosten-Nutzen-Analyse und den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation beruhen und einen Zeitplan für die Umsetzung enthalten.
(7)Erzielen die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber keine Einigung über die Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags gemäß Absatz 6 Buchstabe e, so informiert jeder Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich seine Regulierungsbehörde.
(8)Die betreffenden Regulierungsbehörden treffen binnen sechs Monaten nach Erhalt der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Informationen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942 eine gemeinsame koordinierte Entscheidung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung, wobei sie die von den betreffenden Fernleitungsnetzbetreibern durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse und die Ergebnisse der gemäß Absatz 6 Buchstabe d des vorliegenden Artikels durchgeführten öffentlichen Konsultation berücksichtigen.
(9)Abweichend von Absatz 8 des vorliegenden Artikels können die betreffenden Regulierungsbehörden bei Beschränkungen grenzüberschreitender Ströme aufgrund von Unterschieden bei der Wasserstoffbeimischung im Erdgasnetz gemeinsam erklären, dass keine weiteren Maßnahmen zur Beseitigung dieser Beschränkungen zu ergreifen sind.
Die gemeinsame koordinierte Entscheidung wird binnen sechs Monaten nach Erhalt der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Informationen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942 getroffen und trägt der Kosten-Nutzen-Analyse und den Ergebnissen der gemäß Absatz 6 Buchstabe b des vorliegenden Artikels durchgeführten öffentlichen Konsultation Rechnung.
Die betreffenden Regulierungsbehörden überprüfen gemäß diesem Absatz getroffene Entscheidungen über die Beibehaltung der anerkannten Beschränkung alle vier Jahre.
(10)Die in Absatz 8 genannte gemeinsame koordinierte Entscheidung der betreffenden Regulierungsbehörden umfasst eine Entscheidung über die Aufteilung der für die Umsetzung der vereinbarten Lösung zu tragenden Investitionskosten auf die einzelnen Fernleitungsnetzbetreiber sowie über deren Einbeziehung in die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse der Fernleitungsnetzbetreiber, wobei Kosten und Nutzen der Lösung in den betreffenden Mitgliedstaaten in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht und ihre Auswirkungen auf die Netzentgelte zu berücksichtigen sind.
(11)ACER kann Empfehlungen an die Regulierungsbehörden zu den Einzelheiten von Entscheidungen über die Kostenzuweisung gemäß Absatz 10 abgeben.
(12)Können sich die betreffenden Regulierungsbehörden nicht gemäß Absatz 4 dieses Artikels einigen, so entscheidet ACER über die Beschränkung im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942.
Wird die Beschränkung von ACER anerkannt, so fordert sie die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber auf, binnen zwölf Monaten die in Absatz 6 dieses Artikels aufgeführten Maßnahmen in der dort festgelegten Reihenfolge zu ergreifen.
(13)Können die betreffenden Regulierungsbehörden keine gemeinsame koordinierte Entscheidung gemäß den Absätzen 8 und 10 dieses Artikels treffen, so entscheidet ACER über die Lösung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung sowie über die Aufteilung der für die Umsetzung der vereinbarten Lösung von jedem Fernleitungsnetzbetreiber zu tragenden Investitionskosten oder sie stellt fest, dass keine weiteren Maßnahmen nach Maßgabe des Absatzes 9 des vorliegenden Artikels zu ergreifen sind, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942.
ACER überprüft Entscheidungen über die Beibehaltung der anerkannten Beschränkung gemäß diesem Absatz alle vier Jahre.
(14)Weitere für die Umsetzung dieses Artikels erforderliche Einzelheiten, einschließlich Einzelheiten zur Kosten-Nutzen-Analyse, werden in einem gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassenen Netzkodex festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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