Art. 19 – Erlöse von Fernleitungsnetzbetreibern

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Ab dem 5. August 2025 stellt die zuständige Regulierungsbehörde sicher, dass die bei der Bestimmung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse von Fernleitungsnetzbetreibern genutzten Methoden, Parameter und Werte transparent sind. Unter Berücksichtigung des Schutzes von Daten, die von der jeweiligen Regulierungsbehörde als sensible Geschäftsdaten betrachtet werden, veröffentlicht die Regulierungsbehörde die in Anhang I genannten Informationen oder verpflichtet den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreiber zu deren Veröffentlichung. Die Informationen werden in einem frei zugänglichen, herunterladbaren und schreibgeschützten Format und, soweit möglich, in einer oder mehreren allgemein verständlichen Sprachen bereitgestellt.
(2)In Bezug auf die Kosten des Fernleitungsnetzbetreibers wird ein Vergleich der Kosteneffizienz der Fernleitungsnetzbetreiber durchgeführt. Der Effizienzvergleich wird von ACER durchgeführt. Bis zum 5. August 2027 und danach alle vier Jahre veröffentlicht ACER unter Berücksichtigung des Schutzes von Daten, die von ACER als sensible Geschäftsdaten betrachtet werden, eine Studie über den Vergleich der Kosteneffizienz der Fernleitungsnetzbetreiber. Die zuständigen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber stellen ACER alle erforderlichen Daten für diesen Vergleich bereit. Bei der regelmäßigen Festsetzung der zulässigen Erlöse oder Zielerlöse der Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen die zuständigen Regulierungsbehörden diesen Vergleich und die nationalen Gegebenheiten.
(3)Die zuständigen Regulierungsbehörden bewerten die langfristige Entwicklung der Fernleitungsnetzentgelte auf der Grundlage der erwarteten Änderungen der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse sowie der Änderungen der Erdgasnachfrage in der jeweiligen Regulierungsperiode und sofern verfügbar bis 2050. Bei der Durchführung dieser Bewertung bezieht die Regulierungsbehörde die Informationen aus der in dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats beschriebenen Strategie und die dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan zugrunde liegenden Szenarien gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2024/1788 ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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