(1)Wasserstoffnetzbetreiber bieten ihre Dienstleistungen allen Netznutzern nichtdiskriminierend auf der Grundlage gleichwertiger vertraglicher Bedingungen für dieselben Dienstleistungen an.
Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen die Vertragsbedingungen und die für den Netzzugang erhobenen Netzentgelte sowie, wenn angemessen, die Ausgleichsentgelte auf ihrer Website.
(2)Den Marktteilnehmern wird die größtmögliche Kapazität eines Wasserstoffnetzes zur Verfügung gestellt, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten und sicheren Netzbetrieb zu achten ist.
(3)Die Höchstlaufzeit von Kapazitätsverträgen beträgt 20 Jahre bei vor dem 1.
Januar 2028 fertiggestellter Infrastruktur und 15 Jahre bei an oder ab diesem Datum fertiggestellter Infrastruktur.
Die Regulierungsbehörden können kürzere Höchstlaufzeiten vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um einen funktionierenden Wasserstoffmarkt zu gewährleisten, den Wettbewerb aufrechtzuerhalten und die künftige grenzübergreifende Integration sicherzustellen.
Bei der Entscheidung über die Festlegung einer kürzeren Höchstlaufzeit berücksichtigen die Regulierungsbehörden unter anderem die Verpflichtung von Netznutzern, die Finanzierung des Netzes sicherzustellen, sowie die negativen Auswirkungen auf Planungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten.
(4)Die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber wenden nichtdiskriminierende, transparente Verfahren für das Engpassmanagement an, die auch den grenzüberschreitenden nichtdiskriminierenden Wasserstoffhandel erleichtern, und veröffentlichen diese Verfahren.
(5)Die Wasserstoffnetzbetreiber prüfen regelmäßig die Marktnachfrage nach neuen Investitionen, wobei sie die Versorgungssicherheit und die Effizienz der Endanwendungen des Wasserstoffs berücksichtigen.
(6)Ab dem 1.
Januar 2033 werden Wasserstoffnetze als Einspeise-/Ausspeisesysteme organisiert.
(7)Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 6 des vorliegenden Artikels nicht auf Wasserstoffnetze anzuwenden, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1788 gilt und die nicht an ein anderes Wasserstoffnetz angeschlossen sind.
(8)Ab dem 1.
Januar 2033 bzw. wenn ein Mitgliedstaat vor diesem Datum beschließt, den Zugang Dritter zu Wasserstoffnetzen gemäß Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2024/1788 zu regulieren, gilt Artikel 17 der vorliegenden Verordnung für Zugangsentgelte für Wasserstoffnetze und gelten die in Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung für Fernleitungsnetzbetreiber vorgesehenen Pflichten für Wasserstoffnetzbetreiber.
Die Artikel 18 und 19 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für Wasserstoffnetze.
Die genannten Artikel gelten nur für Erdgasnetze.
Bevor die Regulierungsbehörden über eine Methode für die Festlegung der Zugangsentgelte für Wasserstoffnetze an Einspeise- und Ausspeisepunkten von grenzüberschreitenden Kopplungspunkten zwischen direkt miteinander verbundenen Mitgliedstaaten, einschließlich virtueller Kopplungspunkte, entscheiden, konsultieren sie die Regulierungsbehörden dieser direkt verbundenen Mitgliedstaaten sowie die einschlägigen Interessenträger.
Die Regulierungsbehörden legen ACER zudem die geplante Entgeltmethode vor.
Abweichend von Artikel 17 können die Regulierungsbehörden beschließen, keine Wasserstoffnetzzugangsentgelte zu erheben oder, sofern Kapazitäten im Wege von Versteigerungen zugewiesen werden, die Reservepreise auf null festzusetzen.
Bei der Entscheidung über die Methode zur Festlegung der Wasserstoffnetzzugangsentgelte an einem Kopplungspunkt zwischen Mitgliedstaaten wenden die betroffenen Regulierungsbehörden die in Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 genannten Netzentgeltgrundsätze an und berücksichtigen die Ergebnisse der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Konsultationen, insbesondere der Konsultationen der Regulierungsbehörden direkt miteinander verbundener Mitgliedstaaten, sowie die Auswirkungen der gewählten Netzzugangsentgelte auf den grenzüberschreitenden Handel und das Funktionieren des Marktes in den direkt miteinander verbundenen Mitgliedstaaten.
Die Regulierungsbehörden direkt miteinander verbundener Mitgliedstaaten können ACER gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942 um eine faktenbasierte Stellungnahme zur Methode für die Festlegung der Zugangsentgelte für Wasserstoffnetze oder der Reservepreise für die Einspeise- und Ausspeisepunkte an grenzüberschreitenden Kopplungspunkten zwischen diesen Mitgliedstaaten ersuchen.
ACER setzt die Kommission diesbezüglich gegebenenfalls gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/942 in Kenntnis.
Bei der Abgabe einer faktenbasierten Stellungnahme führt ACER ihre Bewertung unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 17 Absätze 1 und 2 genannten Netzentgeltgrundsätze durch.
Weitere für die Umsetzung dieses Absatzes erforderliche Einzelheiten, insbesondere in Bezug auf das Verfahren für die grenzübergreifende Konsultation oder die Beantragung einer Stellungnahme von ACER, werden in einem gemäß Artikel 72 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erlassenen Netzkodex festgelegt.
(9)Ab dem 1.
Januar 2033 müssen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber die Anforderungen an Fernleitungsnetzbetreiber gemäß den Artikeln 5, 10 und 13 einhalten, wenn sie ihre Dienstleistungen anbieten, und die Netzentgelte für jeden Netzpunkt auf einer von dem Europäischen Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber (ENNOH) betriebenen Online-Plattform veröffentlichen.
Bis ein Netzkodex zur Kapazitätszuweisung für Wasserstofffernleitungsnetze gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe d verabschiedet und in Kraft getreten ist, können für die Veröffentlichung Links zu den auf den Websites der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber veröffentlichten Netzentgelten genutzt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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