(1)Die Fernleitungsnetzbetreiber a) stellen sicher, dass sie allen Netznutzern Kapazität und Dienstleistungen ohne Diskriminierung anbieten; b) stellen sowohl verbindliche als auch unterbrechbare Kapazität bereit, wobei der Preis der unterbrechbaren Kapazität die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung widerspiegelt; c) bieten den Netznutzern sowohl lang- als auch kurzfristige Kapazität an.
Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe a legt ein Fernleitungsnetzbetreiber, der verschiedenen Kunden dieselbe Dienstleistung anbietet, dabei gleichwertige vertragliche Bedingungen zugrunde, indem er entweder harmonisierte Transportverträge oder einen gemeinsamen Netzkodex benutzt, die von der zuständigen Regulierungsbehörde nach dem in Artikel 78 oder 79 der Richtlinie (EU) 2024/1788 genannten Verfahren genehmigt worden sind.
(2)Die Kommission kommt spätestens zum 5.
August 2025 folgenden Aufgaben nach: a) Bewertung der Auswirkungen einer Netzentgeltregelung auf das Erdgasnetz, bei der für den Zugang zu Fernleitungsnetzen an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten oder an Kopplungspunkten mit Drittländern, deren Netze zwei oder mehr Mitgliedstaaten miteinander verbinden, keine Netzentgelte erhoben werden; b) Übermittlung eines Berichts an das Europäische Parlament und den Rat.
Diesem Bericht können gegebenenfalls Legislativvorschläge zur Beseitigung der in der Bewertung festgestellten Hindernisse beigefügt werden.
(3)Transportverträge, die mit unüblichen Anfangsterminen oder mit einer kürzeren Laufzeit als der eines Jahresstandardtransportvertrags unterzeichnet werden, dürfen nicht zu willkürlich höheren oder niedrigeren Netzentgelten führen, die nicht gemäß den Grundsätzen des Artikels 17 Absatz 1 den Marktwert der Dienstleistung widerspiegeln.
(4)Wenn zwei oder mehr Kopplungspunkte dieselben zwei benachbarten Einspeise-/Ausspeisesysteme verbinden, bieten die betreffenden benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber die an den Kopplungspunkten verfügbaren Kapazitäten an einem virtuellen Kopplungspunkt an.
Jede vertraglich vereinbarte Kapazität an den Kopplungspunkten wird unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf den virtuellen Kopplungspunkt übertragen.
Es wird ein virtueller Kopplungspunkt eingerichtet, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die gesamte technische Kapazität an den virtuellen Kopplungspunkten ist gleich der oder größer als die Summe der technischen Kapazität an den einzelnen Kopplungspunkten, die zu dem virtuellen Kopplungspunkt beitragen. b) Der virtuelle Kopplungspunkt erleichtert die wirtschaftliche und effiziente Netznutzung, einschließlich der Vorschriften der Artikel 10 und 11.
(5)Wenn angebracht, können Dienstleistungen für den Zugang Dritter unter dem Vorbehalt angemessener Garantien der Netznutzer bezüglich ihrer Kreditwürdigkeit erbracht werden.
Diese Garantien dürfen keine ungerechtfertigten Marktzugangshemmnisse darstellen und müssen nichtdiskriminierend, transparent und verhältnismäßig sein.
(6)Die Fernleitungsnetzbetreiber erhalten, wenn zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Fernleitung notwendig, Zugang zu den Fernleitungsnetzen anderer Betreiber.
(7)Die Absätze 1 bis 6 berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um vorübergehend für einen bestimmten und in gerechtfertigten Fällen verlängerbaren Zeitraum Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation und Belarus einzuschränken, indem sie Kapazitätsgebote einzelner Netznutzer an Einspeisepunkten aus der Russischen Föderation und Belarus begrenzen, wenn dies zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und derjenigen der Union erforderlich ist, sofern diese Maßnahmen a) das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes und die grenzüberschreitenden Erdgasströme zwischen Mitgliedstaaten nicht übermäßig stören und die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht untergraben; b) mit dem Grundsatz der Energiesolidarität im Einklang stehen; c) im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union und der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern getroffen werden.
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Versorgungssicherheit der Union sicherzustellen, können die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 ergriffenen Maßnahmen darauf abzielen, die Erdgaslieferungen zu diversifizieren, um die Abhängigkeit von Erdgas aus Russland schrittweise zu beenden, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese Maßnahmen zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und derjenigen der Union erforderlich sind.
Bevor der betreffende Mitgliedstaat über eine Maßnahme nach Unterabsatz 1 entscheidet, konsultiert er die Kommission und, soweit diese von der jeweiligen Maßnahme betroffen sein könnten, andere Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft, Drittländer, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Lage in jenen Mitgliedstaaten und Drittländern sowie etwaigen diesbezüglichen Bedenken dieser Mitgliedstaaten oder Drittländer oder der Kommission weitestgehend Rechnung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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