Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 76 der Richtlinie (EU) 2024/1788 benannte Regulierungsbehörden (im Folgenden „Regulierungsbehörden“), Erdgasnetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und delegierte Betreiber wie Marktgebietsmanager oder Betreiber von Buchungsplattformen stellen sicher, dass die Erdgas- und Wasserstoffmärkte im Einklang mit den folgenden Grundsätzen betrieben werden:
a)Erdgas- und Wasserstoffpreise werden auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage gebildet;
b)Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber sowie Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber und Wasserstoffverteilernetzbetreiber arbeiten zusammen, um den Netznutzern die Möglichkeit zu bieten, Einspeise- und Ausspeisekapazität unabhängig voneinander zu buchen; der Erdgas- und ab 2033 Wasserstofftransport erfolgt durch das Einspeise-/Ausspeisesystem und nicht über Vertragswege;
c)die an den Einspeise- und Ausspeisepunkten des Erdgas- bzw. Wasserstoffsystems erhobenen Netzentgelte werden auf eine Weise gestaltet, die zur Marktintegration beiträgt, die Versorgungssicherheit verbessert und die Verbindung von Erdgasnetzen sowie von Wasserstoffnetzen fördert;
d)Unternehmen, die im selben Einspeise-/Ausspeisesystem tätig sind, tauschen Erdgas und ab 2033 Wasserstoff am virtuellen Handelspunkt aus; Erzeuger von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas haben gleichberechtigten Zugang zum virtuellen Handelspunkt, unabhängig davon, ob sie an das Verteiler- oder Fernleitungsnetz angeschlossen sind; Erdgas und ab 2033 Wasserstoff kann physisch an Einspeisepunkten aus Drittländern oder Ausspeisepunkten in Drittländer ausgetauscht werden;
e)für den Ausgleich ihrer Bilanzierungsportfolios sind die Netznutzer verantwortlich, damit die Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber in möglichst geringem Umfang physikalische Bilanzierungsmaßnahmen durchführen müssen;
f)Bilanzierungsmaßnahmen erfolgen auf der Grundlage von Standardprodukten im Einklang mit dem gemäß der vorliegenden Verordnung erstellten Netzkodex für die Bilanzierung auf einer Handelsplattform oder unter Nutzung von Ausgleichsdienstleistungen im Einklang mit jenem Netzkodex;
g)mit den Marktvorschriften werden Maßnahmen vermieden, mit denen die Preisbildung auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage bei Erdgas und Wasserstoff verhindert wird;
h)mit den Marktvorschriften wird eine verbraucherorientierte und energieeffiziente Herangehensweise an die Erdgas- und Wasserstoffmärkte sichergestellt;
i)die Marktvorschriften unterstützen Entstehung und Funktionieren eines liquiden Erdgas- und Wasserstoffhandels sowie die Preisbildung und die Preistransparenz;
j)die Marktvorschriften ermöglichen die Dekarbonisierung der Erdgas- und Wasserstoffnetze, unter anderem durch die Schaffung der Voraussetzungen für die Integration in die Märkte für Erdgas und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen und durch Anreize für Energieeinsparungen und Energieeffizienz, Nachfrageverringerung, Nachfrageflexibilität, Integration der Energiesysteme und Erleichterung der Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union;
k)die Marktvorschriften bieten geeignete Investitionsanreize, insbesondere für langfristige Investitionen in dekarbonisierte und nachhaltige Erdgas- und Wasserstoffnetze, für Energiespeicherung, Energieeffizienz, Nachfrageverringerung und Nachfragesteuerung, um den Erfordernissen des Marktes und den Erfordernissen in Bezug auf die Netzintegrität Rechnung zu tragen, sie ermöglichen einen lauteren Wettbewerb und Versorgungssicherheit und sorgen dafür, dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ umgesetzt wird und Investitionsanreize, die zu verlorenen Vermögenswerten führen, vermieden werden;
l)die Vorschriften für die Netzplanung sind gegebenenfalls auf eine Nutzung von Wasserstoff in schwer zu dekarbonisierenden Branchen unter Berücksichtigung des Potenzials zur Verringerung der Treibhausgasemissionen ausgerichtet, fördern Maßnahmen zur Verringerung der Nachfrage nach fossilem Gas und tragen zu einer umsichtigen und vernünftigen Nutzung natürlicher Ressourcen sowie zur Erreichung der Klima- und Energieziele der Union bei;
m)etwaige Hindernisse für grenzüberschreitende Erdgas- und Wasserstoffströme zwischen Einspeise-/Ausspeisesystemen werden beseitigt;
n)die Marktvorschriften unterstützen die regionale Zusammenarbeit und Integration.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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