REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)
Um die wirtschaftlichsten Standorte für die Erzeugung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas nutzen zu können, sollten den Netznutzern Nachlässe auf kapazitätsbasierte Netzentgelte gewährt werden. Derartige Nachlässe könnten einen Nachlass für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas, einen Nachlass für Netzentgelte an Einspeise- und Ausspeisepunkten von Erdgasspeicheranlagen sowie einen Nachlass auf die grenzüberschreitenden Netzentgelte an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten umfassen. Die Regulierungsbehörden sollten beschließen können, die Nachlässe auf diese Netzentgelte unter bestimmten Umständen nicht anzuwenden. Bei einer Änderung des Werts nicht grenzüberschreitender Nachlässe sollte die Regulierungsbehörde einen Interessenausgleich zwischen Netznutzern und Netzbetreibern vornehmen, wobei auf stabile finanzielle Rahmenbedingungen, die speziell für vorhandene Investitionen konzipiert sind, insbesondere für Erzeugungsanlagen für erneuerbare Gase, zu achten ist. Soweit möglich, sollten Indikatoren oder Bedingungen für Änderungen des Nachlasses ausreichend frühzeitig vor einer Entscheidung über eine Änderung bekannt gegeben werden. Dieser Nachlass sollte die allgemeine Methode für die Netzentgeltfestsetzung nicht berühren, sondern nachträglich auf das jeweilige Netzentgelt angewandt werden. Um einen Nachlass zu erhalten, sollten die Netznutzer dem Fernleitungsnetzbetreiber die erforderlichen Informationen auf der Grundlage eines Nachhaltigkeitszertifikats übermitteln, das in der Datenbank der Union gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 registriert ist.
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