ErwGr. 6

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

Da sich das Potenzial für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheidet, wird in der EU-Wasserstoffstrategie darauf hingewiesen, dass ein offener und wettbewerbsorientierter Binnenmarkt mit einem ungehinderten grenzübergreifenden Handel erhebliche Vorteile für den Wettbewerb, bezahlbare Preise und die Versorgungssicherheit bietet. Zudem wird in der EU-Wasserstoffstrategie hervorgehoben, dass der Aufbau eines liquiden Markts mit einem warenbasierten Wasserstoffhandel neuen Erzeugern den Markteintritt erleichtern und eine verstärkte Integration mit anderen Energieträgern unterstützen würde und zu wirksamen Preissignalen für Investitionsentscheidungen und betriebliche Entscheidungen führen würde. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten daher den Aufbau von Märkten für Wasserstoff, des warenbasierten Wasserstoffhandels und liquider Handelsplätze fördern. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Zusammenhang etwaige unangemessene Hindernisse, einschließlich unverhältnismäßiger Netzentgelte an Kopplungspunkten, beseitigen. Wenngleich die inhärenten Unterschiede zu berücksichtigen sind, sollten bestehende Vorschriften, die für die Märkte für Strom und Erdgas entwickelt wurden und einen effizienten kommerziellen Betrieb auf den Märkten für Strom und Erdgas sowie einen effizienten Strom- und Gashandel ermöglicht haben, auch für den Markt für Wasserstoff in Betracht gezogen werden. In der vorliegenden Verordnung werden zwar allgemeine Grundsätze für das Funktionieren des Markts für Wasserstoff festgelegt, doch ist es angebracht, bei der Anwendung dieser Grundsätze dem Entwicklungsstand dieses Markts Rechnung zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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