ErwGr. 61

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

Der Mechanismus für die Bündelung der Nachfrage und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas ist ein wichtiges Instrument, wenn es darum geht, im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2022 mit dem Titel „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie“ (REPowerEU) die Diversifizierung der Erdgasversorgung zu organisieren und die Abhängigkeit von Erdgas aus Russland in vielen Mitgliedstaaten schrittweise zu beenden. Um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaats zu schützen, die Versorgungssicherheit zu wahren und die wirksame und zügige schrittweise Beendigung der Abhängigkeit in Bezug auf Erdgas zu ermöglichen, sollten Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation oder Belarus und LNG-Lieferungen aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden, bis zum 31. Dezember 2025 nicht über den Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas angeboten werden. Nach diesem Datum sollte die Kommission beschließen können, Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation oder Belarus und LNG-Lieferungen aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vorübergehend auszuschließen — wobei dieser Zeitraum, sofern gerechtfertigt, verlängert werden kann —, wenn dies zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen oder der Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Derartige Beschränkungen sollten das ordnungsgemäße Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts und grenzüberschreitende Erdgasströme zwischen Mitgliedstaaten nicht übermäßig stören, die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht untergraben, den Grundsatz der Energiesolidarität achten und im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union oder der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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