ErwGr. 62

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

Die Kommission sollte geeignete verfügbare Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation oder Belarus und LNG-Lieferungen aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden wirksam vom Mechanismus für die Nachfragebündelung und gemeinsame Beschaffung von Erdgas ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission den betreffenden Dienstleister auffordern, die erforderlichen Überprüfungen durchzuführen. Diese Überprüfungen könnten unter anderem dadurch erfolgen, dass von den Erdgaslieferanten oder -erzeugern, die sich am Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung beteiligen, verlangt wird, dass sie bei der Lieferung die entsprechenden Versandunterlagen vorlegen, sofern dies technisch umsetzbar ist. Darüber hinaus sollten von den am Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas Beteiligten verlangt werden, dass sie versichern, dass sie ihrer Verpflichtung, kein Erdgas aus der Russischen Föderation oder Belarus und kein LNG aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden, anzubieten oder zu liefern, nachkommen, sofern dies technisch umsetzbar ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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