(1)In dieser Verordnung sind Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Ventilatoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW (≥ 125 W und ≤ 500 kW) am Bestpunkt (BEP) festgelegt, darunter auch Ventilatoren, die in andere Produkte integriert sind.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für a) an der Welle von Elektromotoren montierte Ventilatoren-Laufräder, die ausschließlich der Kühlung des Motors selbst dienen; b) in Wäschetrockner und Waschtrockner integrierte Ventilatoren mit einer maximalen elektrischen Eingangsleistung von höchstens 3 kW; c) in Küchenabzugshauben integrierte Ventilatoren mit einer dem/den Ventilator(en) zuzuordnenden maximalen elektrischen Eingangsleistung von weniger als 280 W; d) Ventilatoren, deren Bestpunkt bei 8 000 Umdrehungen pro Minute oder darüber liegt; e) Strahlventilatoren mit einer maximalen elektrischen Eingangsleistung von weniger als 750 W.
(3)Diese Verordnung gilt nicht für Ventilatoren, die ausschließlich für eine der folgenden Verwendungen spezifiziert sind und speziell dafür ausgelegt und vermarktet werden: a) in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8); b) Verwendung nur in Notfällen im Hinblick auf die Brandschutzanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), wobei die Ventilatoren im Kurzzeitbetrieb von mindestens einer Stunde bei Temperaturen von 300 °C oder mehr eingesetzt werden können; c) in kerntechnischen Anlagen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (10); d) in militärischen Einrichtungen (Bunkern) und Zivilschutzeinrichtungen (Luftschutzräumen); e) in Fällen, in denen die Betriebstemperatur des bewegten Gases über 100 °C oder unter – 40 °C oder beides betragen kann; f) in Fällen, in denen die Umgebungslufttemperaturen des Antriebsmotors über 60 °C oder unter – 30 °C oder beides betragen können, wenn sich dieser außerhalb des Gasstroms befindet; g) mit einer Versorgungsspannung von mehr als 1 000 V Wechselstrom oder mehr als 1 500 V Gleichstrom, h) für die Handhabung von giftigen, hochkorrosiven oder entzündbaren Gasen oder Dämpfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (11); i) für den Materialtransport, der durch die Handhabung von Stoffen mit einer Konzentration fester Partikel von mehr als 10 mg/m3 und von Partikeln mit einer mittleren Größe von mindestens 0,1 mm und einer Härte von mindestens 2 auf der Mohs-Skala gekennzeichnet ist, wobei der mittlere Blattwinkel 50° bis 90° beträgt; j) für die Handhabung von Gasen, die biogefährliche Stoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4 gemäß der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) enthalten; k) für die Handhabung von Gasen, die Karzinogene oder Mutagene gemäß der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) enthalten; l) für die Handhabung von Gasen, deren auf die zweite Dezimalstelle gerundeter Kompressibilitätsfaktor im festgelegten Druck- und Temperaturbereich des Anwendungsbereichs nicht 1,00 beträgt; m) in schnurlosen oder batteriebetriebenen Geräten; n) in Handgeräten, deren Gewicht während des Betriebs von Hand abgestützt wird; o) in handgeführten mobilen Geräten, die während des Betriebs bewegt werden; p) als Umwälzventilatoren.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.07.2024
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