Art. 4 – Konformitätsbewertung

REG_2024_1834 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren, die von Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission

(1)Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene System der internen Entwurfskontrolle oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem für die Konformitätsbewertung.
(2)Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation eine Kopie der angegebenen Werte für die Parameter gemäß Anhang II Nummer 2.2, der angegebenen Werte für die Parameter der Prüfpunkte gemäß Anhang II Nummer 3 und gegebenenfalls der gemäß Anhang II Nummern 2, 3 und 4 dieser Verordnung bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang III dieser Verordnung enthalten.
(3)Wenn die Informationen in der technischen Dokumentation für ein bestimmtes Modell auf eine der folgenden Weisen bestimmt wurden, muss die technische Dokumentation die Einzelheiten der Berechnung, die Bewertung, die der Hersteller zur Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung durchgeführt hat, und gegebenenfalls die Identitätserklärung zwischen den Modellen verschiedener Hersteller enthalten: a) anhand eines Modells, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, b) durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart oder durch Extrapolation anhand der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides.
(4)Die technische Dokumentation muss eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen enthalten.
(5)Hat der Hersteller von den in Anhang III Nummer 2 genannten Optionen Gebrauch gemacht, so sind die entfernten nicht wesentlichen Elemente, der Modellmaßstab, die Prüfbedingungen und Berechnungen sowie der Ort, an dem die Prüfung durchgeführt wird, in der technischen Dokumentation ordnungsgemäß anzugeben.
(6)Sieht diese Verordnung die Erstellung von Leistungskurven mit unterschiedlichen Drehzahlen gemäß Anhang II Nummer 3 vor, so sind in der technischen Dokumentation die Merkmale des verwendeten Drehzahlreglers und die für diese Kurven verwendete Drehzahl (in Prozent der inhärenten Drehzahl) anzugeben.
(7)Ein Ventilator, dem eine Drehzahlregelung hinzugefügt wird, gilt nicht als neues Ventilatormodell, das eine neue Konformitätsbewertung erfordert, wenn a) die Drehzahlregelung physisch so angeordnet ist, dass der Luftstrom nicht beeinflusst wird; b) die Drehzahlregelung ohne Beschädigung des Ventilators oder der Drehzahlregelung zur Überprüfung aus dem Ventilator entnommen werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.07.2024

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