Art. 1 – Änderung der Verordnung (EU) 2024/257

REG_2024_1856 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023

Die Verordnung (EU) 2024/257 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) Fangmöglichkeiten für den Zeitraum vom 1.
Juni 2024 bis zum 31.
Mai 2025 im Bereich der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik (NPFC).“
2.
In Artikel 4 wird folgender Buchstabe eingefügt: „ra) ‚NPFC-Übereinkommensbereich‘ ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (*1) (*1) ABl.
L 55 vom 28.2.2022, S. 14.
Mit dem Beschluss (EU) 2022/314 des Rates vom 15.
Februar 2022 über den Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (ABl.
L 55 vom 28.2.2022, S. 12) ist die Union dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik beigetreten.“ "
3.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Maßnahmen für die Fischerei auf Pollack in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e Für Pollackfänge in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 42 cm.“
4.
Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben c bis f werden gestrichen.
5.
Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 Haie Zusätzlich zu den in den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) 2017/2107 festgelegten Verboten ist auch die gezielte Fischerei auf Fuchshaiarten der Gattung Alopias verboten.“
6.
Folgender Abschnitt wird eingefügt: „ABSCHNITT 11A NPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH Artikel 48a Fischerei auf Japanische Makrele (1) Für Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, übermitteln die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission bis zu folgenden Zeitpunkten die folgenden aggregierten Daten: a) die monatlichen Fänge im Rahmen der Fangbeschränkungen für Japanische Makrele (Scomber japonicus) für alle NPFC-Vertragsparteien für Trawler bzw.
Ringwadenfänger gemäß Anhang IM, wenn die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen unter 60 % liegt, bis zum siebten Tag des Folgemonats; und b) wöchentliche Fänge von Japanischer Makrele im Rahmen dieser Fangbeschränkungen, wenn die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen über 60 % und unter 95 % liegt, bis zum Dienstag der Folgewoche.
Die Kommission sammelt diese Informationen und leitet sie umgehend an den NPFC-Exekutivsekretär weiter.
(2)Innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung an den NPFC-Exekutivsekretär, dass die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen 95 % erreicht hat, schließt die Kommission die Fischereien, die unter diese Fangbeschränkungen fallen.
(3)Bis Ende Februar des Folgejahres erstellt die Kommission eine Übersicht über die jährlichen Fänge von Japanischer Makrele im NPFC-Übereinkommensbereich und übermittelt sie dem NPFC-Exekutivsekretär.
(4)Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den Berichtspflichten über die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (*2).
Artikel 48b Schutz von Haien im NPFC-Übereinkommensbereich (1) Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, dürfen im NPFC-Übereinkommensbereich Haie nicht befischen, an Bord mitführen, umladen oder anlanden.
(2)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.
Artikel 48c Schutz von anadromen Fischbeständen im NPFC-Übereinkommensbereich (1) Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, dürfen Ketalachs (Oncorhynchus keta), Silberlachs (Oncorhynchus kisutch), Buckellachs (Oncorhynchus gorbuscha), Roten Lachs (Oncorhynchus nerka), Königslachs (Oncorhynchus tshawytscha), Japan-Lachs (Oncorhynchus masou) und Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) nicht befischen, an Bord mitführen, umladen oder anlanden.
(2)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.
(*2) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20.
November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl.
L 343 vom 22.12.2009, S. 1).“ "
7.
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen.
8.
Artikel 59 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe eingefügt: „aa) Artikel 12a gilt vom 1.
Juli 2024 bis zum 31.
Dezember 2024 oder bis zu dem Tag, an dem ein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 erlassener delegierter Rechtsakt zur Änderung des Anhangs VII Teil A der genannten Verordnung über die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Pollack in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist.“ b) Nach Buchstabe g wird der folgende Buchstabe eingefügt: „ga) Abschnitt 11a gilt vom 1.
Juni 2024 bis zum 31.
Mai 2025 oder bis zu dem Tag, an dem eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Maßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;“ c) Nach Buchstabe j wird der folgende Buchstabe eingefügt: „ja) Die Anhänge IM und Xa gelten vom 1.
Juni 2024 bis zum 31.
Mai 2025;“
9.
Die Anhänge IA, IB, ID, IK und VI werden gemäß Anhang I Teil I der vorliegenden Verordnung geändert.
10.
Die Anhänge IM und XA werden gemäß Anhang I Teile II und III der vorliegenden Verordnung eingefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.09.2024

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