Art. 48a – Fischerei auf Japanische Makrele

REG_2024_1856 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023

(1)Für Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, übermitteln die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission bis zu folgenden Zeitpunkten die folgenden aggregierten Daten: a) die monatlichen Fänge im Rahmen der Fangbeschränkungen für Japanische Makrele (Scomber japonicus) für alle NPFC-Vertragsparteien für Trawler bzw. Ringwadenfänger gemäß Anhang IM, wenn die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen unter 60 % liegt, bis zum siebten Tag des Folgemonats; und b) wöchentliche Fänge von Japanischer Makrele im Rahmen dieser Fangbeschränkungen, wenn die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen über 60 % und unter 95 % liegt, bis zum Dienstag der Folgewoche. Die Kommission sammelt diese Informationen und leitet sie umgehend an den NPFC-Exekutivsekretär weiter.
(2)Innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung an den NPFC-Exekutivsekretär, dass die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen 95 % erreicht hat, schließt die Kommission die Fischereien, die unter diese Fangbeschränkungen fallen.
(3)Bis Ende Februar des Folgejahres erstellt die Kommission eine Übersicht über die jährlichen Fänge von Japanischer Makrele im NPFC-Übereinkommensbereich und übermittelt sie dem NPFC-Exekutivsekretär.
(4)Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den Berichtspflichten über die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (*2).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.09.2024

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