Art. 2 – Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

REG_2024_1856 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023

Die Verordnung (EU) 2023/194 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe p erhält folgende Fassung: „p) in Anhang IA Teil D aufgeführte Tiefseearten in Unionsgewässern, Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete 1, 2 (ausgenommen Gewässer des Vereinigten Königreichs der Division 2a), 5 bis 10, 12 und 14 sowie der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2. Eingeschlossen sind darüber hinaus die Gewässer der Union und des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4, soweit in dem genannten Anhang angegeben.“
2.Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung: „k) Tiefseehaie gemäß Anhang IA Teil D in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 bis 10 und der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2. Eingeschlossen sind darüber hinaus die Unionsgewässer des ICES-Untergebiets 4, soweit in dem genannten Anhang angegeben.“
3.Anhang IA wird entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.09.2024

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