ErwGr. 26

REG_2024_1865 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Um die Rechtssicherheit bei der Behandlung von Einfuhren zu gewährleisten, enthält der Beschluss (GASP) 2024/1864 Bestimmungen über die Überlassung von Gütern durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, wenn sich die Güter physisch in der Union befinden und bereits bei diesen Zollbehörden gestellt worden waren, als die Beschränkungen dafür verhängt wurden. Die Möglichkeit zur Überlassung von Gütern gilt unabhängig von den Verfahren, in die die Güter nach der Gestellung an die Zollbehörden unter anderem durch Versandverfahren, aktive Veredelung oder Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden oder von den Verfahrensschritten und Formalitäten gemäß dem Zollkodex der Union, die für diese Überlassung erforderlich sind. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 zur Überlassung von bereits in die Union verbrachten Gütern ermächtigt. Diese Ermächtigung ist im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer aus der Union erforderlich, die diese Güter in gutem Glauben zu einem Zeitpunkt in die Union verbracht haben, zu dem sie noch keinen Einfuhrbeschränkungen unterlagen, einschließlich einer Abwicklungsfrist, in der ihre Einfuhr noch erlaubt war. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Überlassung dieser Güter und damit verbundene Zahlungen mit den Bestimmungen und Zielen der restriktiven Maßnahmen der Union in Einklang stehen. Ebenso sollte jede Entscheidung, solche Güter nicht zu überlassen, mit den genannten Zielen dieser Maßnahmen im Einklang stehen und unter anderem sicherstellen, dass diese Güter nicht wieder nach Belarus verbracht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2024

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