ErwGr. 28

REG_2024_1865 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Die Kommission wird bewerten, inwiefern sich das Inkrafttreten der Verpflichtung zur Verwendung einer „Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Belarus“ auf die Abschreckung vor Umgehungen auswirkt. Sie wird auch die Handelsdaten, Ausfuhrstatistiken und sonstige Informationen über Umgehungsmuster in Bezug auf diese Güter sehr genau bewerten, einschließlich der Rolle, die Tochtergesellschaften von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union in Drittländern in solchen Mustern spielen können. Auf dieser Grundlage wird die Kommission prüfen, ob die „Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Belarus“ zweckmäßig ist, und jegliche sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Einschränkung des Zugangs von Belarus zu sensiblen Gütern, die weiter nach Russland ausgeführt werden könnten und Russland damit ermöglichen würden, den Krieg in der Ukraine zu führen, in Betracht ziehen, einschließlich der Möglichkeit, von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union zu verlangen, dafür zu sorgen, dass ihre Tochtergesellschaften in Drittländern auch die Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Belarus verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2024

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