Art. 87 – Inkrafttreten und Anwendung

REG_2024_1938 · über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG

(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, gilt sie ab dem 7. August 2027.
(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 47 Absatz 4 und von Durchführungsakten gemäß Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 7, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 48 Absatz 7 und Artikel 74 Absatz 4 wird der Kommission ab dem 6. August 2024 übertragen. Artikel 68 und Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b gelten ab dem 7. August 2024. Artikel 80, Artikel 81 Absätze 3, 4 und 5 und Artikel 82 Absatz 3 gelten ab dem 7. August 2028.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.07.2024

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