REG_2024_1988 · zur Statistik über Investmentfonds
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die EZB verpflichtet, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen zu bestimmen. Zugleich ist die EZB berechtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten zu entbinden. Der von der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 erfasste Kreis der Investmentfonds sollte Alternative Investmentfonds (AIF) und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) umfassen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (AIFM-Richtlinie) und der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (OGAW-Richtlinie) niedergelassen sind. Für die Gewährleistung konsistenter und vergleichbarer Statistiken ist es wichtig, dass alle dem Teilsektor „Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)“ des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zugeordneten Rechtssubjekte vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen erfasst sind. In einigen Fällen kann es somit dazu kommen, dass die Definition von „Investmenfonds“ Rechtssubjekte umfasst, die nicht in den Anwendungsbereich der AIFM- oder OGAW-Richtlinien fallen.
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