REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869
Die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 enthält die Zusage, mindestens 30 % der Landfläche, einschließlich der Binnengewässer, und 30 % der Meeresfläche der Union gesetzlich zu schützen; mindestens ein Drittel davon sollte streng geschützt werden, einschließlich aller verbleibenden Primär- und Urwälder. In den von der Kommission 2022 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern ausgearbeiteten Kriterien und Leitlinien für die Ausweisung zusätzlicher Schutzgebiete durch die Mitgliedstaaten (im Folgenden „Kriterien und Leitlinien“) wird hervorgehoben, dass die wiederhergestellten Flächen auch zu den Zielen der Union in Bezug auf Schutzgebiete beitragen dürften, wenn sie die Kriterien für Schutzgebiete erfüllen oder voraussichtlich erfüllen werden, sobald die Wiederherstellung ihre volle Wirkung entfaltet. In den Kriterien und Leitlinien wird auch hervorgehoben, dass Schutzgebiete, indem sie die Voraussetzungen für das Gelingen der Wiederherstellungsmaßnahmen schaffen, einen wichtigen Beitrag zu den Wiederherstellungszielen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 leisten können. Dies gilt insbesondere für Flächen, die sich auf natürliche Weise erholen können, indem Belastungen durch menschliche Tätigkeiten verhindert oder begrenzt werden. In einigen Fällen wird es ausreichen, diese Flächen, auch in der Meeresumwelt, unter strengen Schutz zu stellen, um ihre natürlichen Werte wiederherzustellen. Außerdem wird in den Kriterien und Leitlinien betont, dass von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, zur Erreichung der Unionsziele für Schutzgebiete gemäß der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 beizutragen, und zwar in einem Maße, das den natürlichen Werten der Schutzgebiete und ihrem Potenzial für die Wiederherstellung der Natur gerecht wird.
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