ErwGr. 7

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Mit der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird das Ziel verfolgt, dass die biologische Vielfalt in Europa zum Wohle der Menschen, des Planeten, des Klimas und unserer Wirtschaft bis 2030 auf den Weg der Erholung gebracht wird. Sie enthält einen ehrgeizigen EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur mit einer Reihe von zentralen Verpflichtungen wie unter anderem der Verpflichtung, einen Vorschlag für rechtsverbindliche EU-Ziele für die Wiederherstellung der Natur vorzulegen, um geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen, insbesondere jene, die das größte Potenzial für die Aufnahme und Speicherung von CO2 sowie für die Vermeidung und Minimierung der Auswirkungen von Naturkatastrophen aufweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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