ErwGr. 5

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

In den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung — insbesondere in den Zielen 14.2, 15.1, 15.2 und 15.3 — wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, Land- und Binnensüßwasser-Ökosysteme und ihre Dienstleistungen, insbesondere Wälder, Feuchtgebiete, Berge und Trockengebiete, zu erhalten, wiederherzustellen und nachhaltig zu nutzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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