ErwGr. 3

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (4). Als solche haben sie sich zu der langfristigen strategischen Vision verpflichtet, die auf der 10. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des genannten Übereinkommens vom 18.-29. Oktober 2010 durch den Beschluss X/2 Strategieplan für die biologische Vielfalt 2011-2020 angenommen wurde und wonach die biologische Vielfalt bis 2050 wertgeschätzt, erhalten, wiederhergestellt und mit Bedacht genutzt werden soll, sodass Ökosystemdienstleistungen und ein gesunder Planet bewahrt und für alle Menschen grundlegende Leistungen erbracht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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