Der Globale Biodiversitätsrahmen, der auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 7.-19. Dezember 2022 angenommen wurde, enthält globale Handlungsziele für dringende Maßnahmen in dem Jahrzehnt bis 2030. Ziel Nr. 1 besteht darin, sicherzustellen, dass in allen Gebieten partizipative, integrierte und die biologische Vielfalt einbeziehende Prozesse der Raumplanung und/oder des wirksamen Managements, welche der veränderten Land- und Meeresnutzung Rechnung tragen, vorhanden sind, um den Verlust von Flächen von hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt, darunter Ökosysteme mit hoher ökologischer Unversehrtheit, bis 2030 auf annähernd null zurückzubringen, wobei die Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften — wie in der Erklärung der Vereinten Nationen (VN) über die Rechte der indigenen Völker aufgeführt — zu achten sind. Ziel Nr. 2 besteht darin, sicherzustellen, dass sich — bis 2030 — mindestens 30 % der Flächen degradierter Land-, Binnengewässer- sowie Meeres- und Küstenökosysteme in einem Prozess der wirksamen Wiederherstellung befinden, um die biologische Vielfalt, die Ökosystemfunktionen und -leistungen, die ökologische Unversehrtheit und die Vernetzung zu verbessern. Ziel Nr. 11 besteht darin, die Beiträge der Natur für die Menschen wiederherzustellen, zu bewahren und zu verbessern, einschließlich Ökosystemfunktionen und -leistungen wie der Regulierung von Luft, Wasser und Klima, Bodengesundheit, Bestäubung und Verringerung von Krankheitsrisiken sowie Schutz vor Naturgefahren und -katastrophen, indem naturbasierte Lösungen und/oder ökosystembasierte Ansätze zum Nutzen aller Menschen und der Natur angewandt werden. Der Globale Biodiversitätsrahmen wird Fortschritte hin zur Verwirklichung der ergebnisorientierten Ziele für 2050 ermöglichen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024
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