ErwGr. 19

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Die Klimapolitik der Union wird derzeit überarbeitet, um dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Fahrplan zur Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu folgen. Insbesondere zielt die Verordnung (EU) 2023/839 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) darauf ab, den Beitrag des Landnutzungssektors zum allgemeinen Klimaziel für 2030 zu stärken; außerdem werden durch den Vorschlag die Ziele in Bezug auf die Anrechnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (im Folgenden „LULUCF“) an die entsprechenden Biodiversitätsinitiativen angepasst. In dieser Verordnung wird hervorgehoben, dass natürliche Kohlenstoffsenken geschützt und ausgeweitet, die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme gegenüber dem Klimawandel verbessert, geschädigter Flächen und Ökosysteme wiederhergestellt und Moorböden wieder vernässt werden müssen. Ferner zielt der Vorschlag darauf ab, die Überwachung und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und den Flächenentzug durch Schutz- und Wiederherstellungsmaßnahmen zu verbessern. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Ökosysteme in allen Flächenkategorien einschließlich Wäldern, Grünland, Ackerflächen und Feuchtgebieten in einem guten Zustand sind, um eine effektive Aufnahme und Speicherung von CO2 zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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