ErwGr. 29

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Die Anforderungen, die in Bezug auf die Habitate von Arten festgelegt werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, sowie die Anforderungen in Bezug auf die Habitate wildlebender Vogelarten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, sollten ähnlich sein, wobei ein besonderes Augenmerk auf die erforderliche Vernetzung dieser beiden Habitate gerichtet werden sollte, damit sich die Populationen der Arten gut entwickeln können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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